Hinweis: Unterstützungszahlungen werden erst ab der ersten Zahlung steuerlich berücksichtigt. Eine rückwirkende Ansetzung für vorherige Monate ist nicht möglich. Zahlungen im Januar können folglich in voller Höhe - bis zum Unterhaltshöchstbetrag - abgesetzt werden. Im Dezember jedoch wird nur ein Zwölftel der Zahlung berücksichtigt, also gekürzt.
Tipp: Es ist empfehlenswert, im Januar mit der ersten Zahlung zu beginnen, um den größtmöglichen steuerlichen Vorteil zu erzielen.
Vermeiden Sie rückwirkende Zahlungen
Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich, d.h. ein im August überwiesener Betrag kann nur für den Unterhalt im August oder den Folgemonaten bestimmt sein. Beziehen sich die Unterstützungsleistungen nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern nur auf einzelne Monate, wird der Höchstbetrag für Unterstützungsleistungen entsprechend gekürzt.
(2023): Vermeiden Sie rückwirkende Zahlungen
Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?
Auch gelegentliche oder einmalige Unterhaltsleistungen sind im Rahmen der Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen steuerlich abziehbar.
Bei einer einmaligen Unterhaltszahlung nimmt das Finanzamt stets an, das diese dem Unterhaltsbedarf bis zum Jahresende dienen soll. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann für die vorangegangenen Monate um jeweils ein Zwölftel gekürzt wird. Leisten Sie also eine Zahlung im September wird der Unterhaltshöchstbetrag um 8/12 gekürzt. Leisten Sie dagegen die Einmalzahlung gleich im Januar, wird der Unterhaltshöchstbetrag nicht gekürzt. Eine Unterhaltsleistung im Januar sichert somit den vollen Unterhaltshöchstbetrag für das ganze Jahr, wenn die unterstützte Person auch das ganze Jahr bedürftig ist. Die Unterhaltszahlung soll immer zur Deckung des Lebensbedarfs bis zur nächsten Zahlung reichen. Ob diese Zahlungen den anteiligen Höchstbetrag erreichen, spielt keine Rolle.
Ausnahme
Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können immer bis zum Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgt.
(2023): Kann ich auch einmalige Zahlungen angeben?