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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was fällt unter die Übernachtungskosten?

Für Übernachtungen während einer Geschäftsreise können Sie in Deutschland nur die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten absetzen. Falls Sie Ihre Übernachtungskosten gegen Nachweis absetzen und im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis pauschal um 20% - in Deutschland also um 5,60 Euro - für das Frühstück gekürzt (R 9.7 Abs. 1 LStR).

Übernachtung ohne Belege

Haben Sie für eine Übernachtung keine Belege, sollten Sie Folgendes wissen: Wenn feststeht, dass Übernachtungskosten dem Grunde nach entstanden sind, dürfen sie der Höhe nach geschätzt werden (H 9.7 LStR; BFH-Urteil vom 12.9.2001, BStBl. 2001 II S. 775). Als Schätzbetrag sollten Sie den Betrag ansetzen, den der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf - und das sind 20 Euro je Übernachtung.

Bei Übernachtungen im Ausland sind seit 2008 ebenfalls nur die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben absetzbar - nicht mehr wahlweise auch die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge. Falls Sie Ihre Übernachtungskosten gegen Nachweis absetzen und im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis im Ausland pauschal um 20% des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages für das Frühstück gekürzt.

Übernachtungen im Ausland

Bei Übernachtungen im Ausland ist in den meisten Fällen das Frühstück nicht im Rechnungspreis enthalten. In diesem Fall hält das Bundesfinanzministerium "einen handschriftlichen Vermerk des Dienstreisenden auf der Hotelrechnung für ausreichend, dass in den Übernachtungskosten kein Frühstück enthalten ist" (BMF-Schreiben vom 5.1.2001, DStR 2001 S. 621).

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