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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was fällt unter die Reisenebenkosten?

Zu den abzugsfähigen Reisekosten gehören des Weiteren auch die sonstigen kleineren und größeren Ausgaben, die bei einer Auswärtstätigkeit anfallen. Diese Aufwendungen sind in nachgewiesener Höhe absetzbar. Falls ein Nachweis nicht möglich ist, können Sie die Ausgaben auch glaubhaft machen und der Höhe nach schätzen.

Als Reisenebenkosten kommen beispielsweise in Betracht:

  • Fahrtkosten am Zielort, z. B. für Taxi, Mietwagen, Straßenbahn, U- oder S-Bahn (Fahrkarte, Fahrkarten, Ticket, Bahnticket),
  • Autobahngebühren (z. B. in Frankreich),
  • Fährkosten (Autofähre Meersburg-Konstanz),
  • Parkgebühren,
  • Auslagen für Telefonate und beruflichen Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern,
  • Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls,
  • Eintrittsgelder für berufliche Veranstaltungen,
Eigenbelege helfen weiter!

Für so manche Nebenkosten werden Sie keine Belege bekommen haben oder diese nicht aufbewahrt haben (z.B. für Trinkgelder, Gepäckaufbewahrung, berufliche Telefonate, Verlust, Diebstahl).

In diesem Fall hilft zur Glaubhaftmachung ein Eigenbeleg: Notieren Sie auf einem Blatt die Art und die Höhe der Ausgaben, den Ort und das Datum und bestätigen Sie die Angaben mit Ihrer Unterschrift.

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