Sind Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs absetzbar?
Bei einer Scheidung erfolgt normalerweise ein Versorgungsausgleich, um die Rentenanrechte, die während der Ehe erworben wurden, gerecht zwischen den Ehepartnern aufzuteilen. Seit der Strukturreform im Jahr 2009 werden diese Anrechte hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich zugunsten des Ehepartners, der weniger eigene Altersversorgung aufbauen konnte, wird durchgeführt.
Die Ehepartner können jedoch den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen, was sowohl den gesetzlichen Versorgungsausgleich als auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche umfassen kann. Die ausgleichsberechtigte Person kann eine Abfindung verlangen, die an den Versorgungsträger oder direkt an sie gezahlt wird.
Das Bundesfinanzministerium hat zur einkommensteuerlichen Behandlung von Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs Stellung genommen. Bei der Vermeidung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs gelten folgende Regelungen:
- Die ausgleichspflichtige Person kann auf Antrag Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben abziehen, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG).
- Die ausgleichsberechtigte Person muss die erhaltenen Zahlungen entsprechend dem Sonderausgabenabzug des Leistenden versteuern.
Der Sonderausgabenabzug ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und erfordert die Zustimmung beider Parteien. Es muss die Steuer-Identifikationsnummer der ausgleichsberechtigten Person in der Anlage U zur Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Die Informationen beziehen sich ausschließlich auf Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs. Es gibt auch schuldrechtliche Ausgleichszahlungen und schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben können.
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