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Unterhaltsleistungen: Übergabe von Bargeld für Angehörige im Ausland absetzbar

Viele ausländische Mitbürger in Deutschland unterstützen ihre Familienangehörigen im Heimatland finanziell. Das Finanzamt stellt dabei strenge Anforderungen an den Nachweis dieser Unterhaltszahlungen und die Bedürftigkeit der Empfänger. Bargeldüberweisungen über Mittelspersonen, einschließlich neutraler Transportunternehmen, werden grundsätzlich nicht steuermindernd anerkannt (BMF-Schreiben vom 7.6.2010).

Eine Ausnahme gilt nur, wenn es im Wohnsitzstaat besondere Umstände wie eine Krisensituation gibt und kein anderer Zahlungsweg möglich ist. In solchen Fällen müssen die Identität der Mittelsperson, der genaue Reiseverlauf sowie ein lückenloser Nachweis über die Herkunft des Geldes in Deutschland und die Übergabe an den Empfänger dokumentiert werden. Dies umfasst Belege wie Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerke, Flugscheine und Visa.

Ein Gerichtsurteil aus Baden-Württemberg von 2016 hat jedoch entschieden, dass Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige in Italien unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzbar sind. Ein Fall beschreibt, wie ein Gastarbeiter Unterhaltszahlungen an seine Eltern in Italien übermittelte, wobei Geldbeträge persönlich durch einen Bekannten übergeben wurden, der regelmäßig nach Süditalien reiste.

Die Finanzrichter akzeptierten die Unterhaltsaufwendungen nach der Vernehmung des Geldboten als Zeugen, da die Details der Reisen und der Geldübergaben glaubhaft und widerspruchsfrei waren. (FG Baden-Württemberg vom 21.7.2015, 8 K 3609/13, veröffentlicht am 2.3.2016).

 

Abzug von Unterhaltsleistungen

Derzeit hat das Bundesfinanzministerium in umfassenden Erlassen klargestellt, wie Unterhaltsleistungen steuerlich abgesetzt werden können, insbesondere bei Zahlungen an im Ausland lebende Familienmitglieder (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, IV C 8-S 2285/19/10002 :001 und 10003 :001). Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Überweisungen an im Ausland lebende Angehörige müssen grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege nachgewiesen werden, die den Empfänger identifizieren. Bei Unterstützung mehrerer Personen im selben Haushalt genügt es, wenn die Belege auf einen der Haushaltsmitglieder ausgestellt sind.
  • Zahlungen auf ausländische Konten, die nicht auf den Namen des Empfängers lauten, erfordern zusätzlich zur deutschen Belegvorlage eine Bankbescheinigung über die Kontovollmacht und die Details der Zahlung.
  • Alternativ können auch andere Zahlungswege genutzt werden, wenn sie ausreichend nachgewiesen sind. Bei Bargeldzahlungen und anderen Methoden gelten erhöhte Anforderungen an den Nachweis. Dies beinhaltet Abhebungsnachweise, detaillierte Empfängerbestätigungen und einen klaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Abhebung und Übergabe, der maximal zwei Wochen betragen darf. Die Reise muss durch Tickets, Tankbelege, Grenzkontrollen, Flugtickets oder Visa nachgewiesen werden.
  • Unter bestimmten Bedingungen sind Familienbesuche des Steuerpflichtigen ("Familienheimfahrten ") bei seiner unterstützten Familie im Ausland steuermindernd absetzbar. Die Vereinbarungen gelten jedoch nicht, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen im Inland lebt und der Steuerpflichtige nur seine Kinder oder Eltern im Ausland besucht.
  • Arbeitnehmer können in der Regel einen Nettomonatslohn je Familienheimfahrt für den Unterhalt des Ehepartners, der Kinder und anderer im Haushalt lebender Verwandter geltend machen. Diese Regelung gilt für bis zu vier Fahrten pro Kalenderjahr.
  • Geldtransfer durch Mittelspersonen wie neutrale Transportunternehmen werden grundsätzlich nicht steuermindernd anerkannt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es im Wohnsitzstaat besondere Umstände wie eine Krise gibt und kein anderer Zahlungsweg möglich ist. In solchen Fällen müssen die Identität der Mittelsperson, der Reiseverlauf und ein lückenloser Nachweis über die Geldherkunft und -übergabe dokumentiert werden. Die Reisedurchführung muss durch entsprechende Belege wie Tickets, Tankbelege, Grenzkontrollen, Flugtickets oder Visa belegt werden.
  • Für jede Geldübergabe muss eine Empfängerbestätigung ausgestellt werden, die Namen, Adressen, Datum und Unterschrift des Empfängers sowie Ort und Zeitpunkt der Geldübergabe enthält. Die Bestätigung muss unmittelbar bei der Übergabe ausgestellt werden, um ihre Beweiskraft zu erhalten. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Bestätigungen erfüllen nicht die Nachweisanforderungen.

 

Unterhaltsleistungen sind bis zum Höchstbetrag von 10.908 Euro (2023) als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar. Angerechnet werden allerdings eigene Einkünfte und Bezüge oberhalb von 624 Euro pro Jahr.

Gekürzt werden der Unterhaltshöchstbetrag und Anrechnungsfreibetrag gemäß der Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.

 

Achtung

Achtung: Unterhaltsleistungen dürfen immer nur bis zum Jahresende steuerlich berücksichtigt werden und der Höchstbetrag bei unterjähriger Zahlung muss anteilsmäßig auf das Jahr aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 25.4.2018, VI R 35/16).

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