Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?
Zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten wird wie folgt unterschieden:
(1) Ausbildungskosten sind nur die Aufwendungen für die erste berufliche Ausbildung und für ein Erststudium als Erstausbildung. Diese Kosten können Sie als Sonderausgaben absetzen, allerdings nur begrenzt bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro.
(2) Fortbildungskosten sind Kosten für alle Bildungsmaßnahmen, die nach der ersten beruflichen Ausbildung oder nach dem Abschluss des ersten Studiums getätigt werden. Das betrifft auch eine Umschulung zu einem anderen Beruf, Bildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf, Weiterbildungen im nicht ausgeübten Beruf oder ein Zweitstudium. Solche Kosten können Sie komplett als Werbungskosten absetzen. Wichtig ist jedoch, dass die Ausgaben in Zusammenhang mit dem Beruf stehen und Sie die Fortbildung nutzen wollen, um Einkünfte zu erzielen.
(3) Erst- oder Zweitstudium? Die Kosten für das Erststudium können Sie als Sonderausgaben nur begrenzt absetzen. Beim Zweitstudium sind die Kosten hingegen immer als Werbungskosten voll absetzbar - vorausgesetzt, es sollen auch Einkünfte erzielt werden. Das Zweit-Studium darf also nicht als Hobby betrieben werden, wie es z.B. manche Rentner machen.
Sie können Sonderausgaben nur im Jahr der Zahlung ansetzen. Wenn Sie also ein Student ohne zu versteuerndes Einkommen sind, haben Sie gar nichts von einem Sonderausgabenabzug. Machen Sie die Ausbildungskosten hingegen als Werbungskosten geltend, können Sie diesen finanziellen Verlust als Verlustvortrag in Ihr erstes Berufsjahr hinüberziehen, in dem Sie Einkommen erzielen. Sie müssen Ihre Aufwendungen dann als vorweggenommene Werbungskosten gelten machen.
Beispiel
Herr A und Frau B sind Studenten. Herr A hat bereits ein Studium abgeschlossen, Frau B nicht. Beide haben im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, jedoch 4.500 Euro an Ausbildungskosten. Im Folgejahr haben beide eine ähnlich bezahlte Arbeitsstelle.
Da Frau B ein Erststudium absolviert hat, kann sie die Kosten hierfür nur in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Sonderausgaben geltend machen. Ohne zu versteuerndes Einkommen in dem Jahr, hat sie jedoch keinen Steuervorteil.
Herr A hat ein Zweitstudium absolviert. Er kann die Ausbildungskosten in einer Steuererklärung für das betreffende Jahr als Werbungskosten angeben und erzielt damit einen Verlust. Diesen Verlust kann er auch noch in dem Jahr nach seinem Studium geltend machen, in dem er über ein zu versteuerndes Einkommen verfügt.
Im ersten Jahr nach dem Studium zahlt Herr A somit, bei gleichem Arbeitslohn, weniger Steuern als Frau B.
Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an das Abitur sowie für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 Abs. 6 EStG). Diese Regelung ist verfassungskonform. In anderen Fällen sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bzw. als vorab entstandene Werbungskosten - oder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben - abziehbar, z.B. bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen nach Abschluss der Erstausbildung oder des Erststudiums, für ein Zweitstudium oder eine Umschulung. Dies gilt auch bei erster Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Lehre, Referendariat, Duales Studium), weil die Ausbildungsvergütung steuerpflichtig ist. In folgenden Fällen sind Studienkosten unstreitig in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar:
Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung, z.B. Studium nach einer Lehre (BFH-Urteil vom 18.6.2009, BStBl. 2010 II S. 816).
Erststudium im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsdienstverhältnisses, z.B. bei Offizieren und Berufssoldaten der Bundeswehr oder im Rahmen der dualen Berufsausbildung (duales Studium).
Zweitstudium nach einem abgeschlossenen Erststudium. Vorausgesetzt, das Studium steht in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit künftigen Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit und wird nicht aus rein privatem Interesse absolviert.
Universitätsstudium nach Abschluss eines Fachhochschulstudiums oder nach einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule.
Werden zwei oder mehrere Studiengänge parallel begonnen und zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen, gilt nach dem Abschluss des ersten Studienganges der zweite Studiengang als Zweitstudium mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt das erste Staatsexamen, durch das die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst vermittelt wird. Daher sind Aufwendungen für das Referendariat bei Juristen und Lehramtsanwärter nach dem ersten Staatsexamen unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar.
Als berufsqualifizierender Abschluss eines Erststudiums gilt ferner der Bachelor- oder Bakkalaureusgrad. Ein nachfolgender Studiengang ist ein Zweitstudium, sodass diese Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sind. Dies betrifft vor allem ein Masterstudium, da dieses nicht ohne ein abgeschlossenes Bachelor- oder anderes Studium aufgenommen werden kann.
Ein MBA-Studium mit dem Abschluss "Master of Business Administration" setzt im Allgemeinen ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Also handelt es sich um ein Zweitstudium, sodass die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar sind.
Juristen absolvieren gelegentlich nach erfolgreicher Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung ein Zusatzstudium zum "Master of Laws" (LL.M-Studium) an einer ausländischen Universität. Diesbezügliche Aufwendungen sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, sofern sie beruflich veranlasst sind.
Eine Promotion bzw. ein Promotionsstudium wird im Allgemeinen nach dem Abschluss eines Erststudiums absolviert. Daher sind die Aufwendungen dafür in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar, sofern ein berufsbezogener Zusammenhang gegeben ist. Die Kosten für eine Promotion werden sogar auch dann als Werbungskosten berücksichtigt, wenn diese im Einzelfall ohne vorhergehenden berufsqualifizierenden Studienabschluss durchgeführt wird.
Lohnsteuer kompakt
Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunächst begonnenen Studiengangs, z. B. von Rechtswissenschaften zu Medizin, stellt das erste Studium kein abgeschlossenes Studium dar. Folglich ist der neue Studiengang kein Zweitstudium, und die Aufwendungen dafür sind nur als Sonderausgaben absetzbar.
Erstausbildung: Wie stehen die Chancen auf vollen Werbungskostenabzug?
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).
Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Die derzeitige gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).
Ausbildungskosten doch als Werbungskosten absetzbar?
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sollten Ausbildungskosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sein. Die Ausbildungskosten seien als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und somit Werbungskosten, denn sie dienten der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte.
Und so baten die BFH-Richter das Bundesverfassungsgericht um Klärung, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werden (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 8/12 und VI R 2/12).
Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht aber - nach über 5 Jahren(!) - endlich die heiß umstrittene Frage geklärt - leider zur großen Enttäuschung aller Betroffenen und zur Freude des Fiskus:
Die derzeitige gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Verfassungshüter widersprechen damit den höchsten Finanzrichtern! (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).
Au-pair-Aufenthalt: Sprachunterricht gilt als Berufsausbildung
Viele Abiturientinnen zieht es nach dem Abitur für eine gewisse Zeit ins Ausland. Als Au-pair und mit Sprachunterricht wollen Sie ihre Sprachkenntnisse verbessern und Land und Leute kennen lernen. Als Gegenleistung für freie Kost und Logis erwartet die Gastfamilie Mithilfe bei der Kinderbetreuung und im Haushalt. Während des Auslandsaufenthalts haben die Eltern nur dann Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn der Au-pair-Aufenthalt als Berufsausbildung anzusehen ist.
Wie erreicht man eine Anerkennung des Au-pair-Aufenthalts als Berufsausbildung? Dazu ist es erforderlich, dass das Kind an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht teilnimmt, der mindestens 10 Wochenstunden umfasst.
Müssen es genau 10 Wochenstunden sein, oder genügen vielleicht auch 8,6 Stunden pro Woche?
Neben dem reinen Sprachunterricht muss das Au-pair schließlich noch Zeiten für die Vor- und Nachbereitung aufwenden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Sprachunterricht von lediglich 8,6 Wochenstunden nicht ausreicht. Der Au-pair-Aufenthalt im Ausland sei daher nicht als Berufsausbildung anzuerkennen. In diesem Fall wurden daher weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge gewährt. "Bei weniger als durchschnittlich 10 Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie, z. B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen, durch intensiven Unterricht von deutlich mehr als 10 Stunden geprägt werden" (BFH-Beschluss vom 14.6.2016, III B 132/15).
Ausnahmsweise kann auch ein Sprachunterricht von weniger als 10 Wochenstunden für die Berücksichtigung als Berufsausbildung ausreichen. Das ist der Fall, wenn der Fremdsprachenunterricht in einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt wird oder wenn der Sprachunterricht zur Vorbereitung auf einen anerkannten Fremdsprachentest dient. Die zwei wichtigsten englischen Sprachtests sind TOEFL (Test of English as a Foreign Language) oder IELTS (International English Language Testing System). (BFH-Urteil vom 15.3.2012, III R 58/08; BFH-Urteil vom 26.10.2012, VI R 102/10).
Fremdsprachentests TOEFL gelten als Berufsausbildung
Aktuell hat das Finanzgericht Saarland bestätigt, dass ein Au-pair-Aufenthalt nach Bestehen des Fremdsprachentests TOEFL als Berufsausbildung gelten kann. Eine Bedingung dafür wurde aber besonders betont: Auch wenn der Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen durch einen Fremdsprachentest - wie TOEFL oder IELTS - verifiziert wird, muss dennoch ein konkreter Zusammenhang mit einer Berufsausbildung bestehen. Wichtig ist also, dass unverzüglich ein Studium oder eine andere Ausbildung begonnen oder fortgesetzt wird (FG Saarland vom 2.2.2014, 2 K 1308/13, rkr.).
Wie wirkt sich ein Arbeitszimmer auf die Steuern während der Ausbildung aus?
Wenn du gerade eine Ausbildung machst oder studierst und ein Arbeitszimmer zu Hause nutzt, gibt es ein paar steuerliche Dinge, die du wissen solltest.
Kosten absetzen: Du kannst grundsätzlich die Kosten für dein häusliches Arbeitszimmer geltend machen. Das beinhaltet Miete, Nebenkosten und Reinigungskosten. Alternativ dazu steht dir eine Jahrespauschale von 1.260 Euro zur Verfügung. Aber es gibt Bedingungen.
Mittelpunkt deiner Arbeit: Du kannst diese Kosten oder die Jahrespauschale nur dann abziehen, wenn dein Arbeitszimmer der Hauptort ist, an dem du den Großteil deiner beruflichen oder schulischen Tätigkeiten erledigst. Es muss ein richtiger Raum sein, kein Arbeitsplatz in einer Ecke.
Tagespauschale nutzen: Oft ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der Hauptort deiner Tätigkeiten. In diesem Fall kannst du stattdessen eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag für höchstens 210 Tage im Jahr absetzen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob du an einem richtigen Schreibtisch arbeitest oder einfach an deinem Küchentisch.
Arbeitsmittel: Die Kosten für Arbeitsmittel wie Computer oder Schreibtisch sind nicht in den Arbeitszimmerkosten oder der Pauschale enthalten. Du kannst sie zusätzlich als Werbungskosten angeben. Das gilt auch für Fortbildungskosten, Ausbildungs-Dienstverhältnisse und Erststudium.
Hinweis: Wenn du dein häusliches Arbeitszimmer auch für Einkünfte nutzt und es der Hauptort deiner Arbeit ist, dann musst du die Kosten entsprechend deiner Nutzung aufteilen. Du kannst aber auch auf eine Aufteilung verzichten und alles einer Tätigkeit zuordnen.
Das sind die Grundlagen, die du bei der steuerlichen Absetzbarkeit deines Arbeitszimmers als Auszubildender oder Student beachten solltest.
Die Kosten einer Pilotenausbildung sind nur in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten absetzbar, wenn zuvor eine "richtige" Erstausbildung absolviert wurde. Nach der Rechtslage ab 2015 gilt eine Erstausbildung nur dann als "richtig", wenn sie mindestens zwölf Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abschließt. Erst nach einer solchen Erstausbildung können die Kosten für eine Zweitausbildung als Werbungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 6 EStG 2015).
Kürzere Ausbildungen gelten als "berufsvorbereitende Maßnahmen" oder "Anlernphasen" und nicht als Erstausbildung. Die Kosten solcher Anlernphasen sind jedoch bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass Kosten für eine Pilotenausbildung ohne vorherige Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, selbst wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig in einem anderen Beruf tätig war. Die langjährige Tätigkeit ersetzt keine "richtige" Erstausbildung, und die Kosten der Pilotenausbildung können nur begrenzt als Sonderausgaben abgezogen werden (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 22/21).
Beispiel: Ein Pilot erwarb 2016 die Instrumentenflugberechtigung für Flugzeuge und 2017 die Musterberechtigung für den Airbus A 320, hatte zuvor jedoch keine ordentliche Erstausbildung absolviert. Das Finanzamt erkannte die Kosten der Pilotenausbildung nur als Sonderausgaben an.
Nach Auffassung der Richter entsprach das 20-monatige Praktikum nicht den Anforderungen an eine Erstausbildung, da keine geordnete Ausbildung und keine Abschlussprüfung stattgefunden hatten. Auch die mehrjährige gewerbliche Tätigkeit vor der Pilotenausbildung wurde nicht als Erstausbildung betrachtet.
Die Einordnung der Kosten der Berufspilotenausbildung als Umschulungskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig wären, wurde ebenfalls abgelehnt. Dies würde dem Ziel der Begrenzung des Werbungskostenabzugs widersprechen.
Es gibt keine sachliche Begründung, warum eine längere Tätigkeit als Taxifahrer oder Skilehrer den Werbungskostenabzug ausschließen sollte, während die mehrjährige Tätigkeit als DJ/Musiker dies nicht verhindern sollte (vgl. BT-Drucksache 18/3017, S. 43).
Wie kann ich Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen?
Die Ausgaben für eine erstmalige Berufsausbildung können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Das heißt, diese Kosten mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit natürlich auch Ihre Steuerlast. So können Sie möglicherweise aus Ihrer im Laufe des Jahres vorausgezahlten Steuer eine Rückzahlung erhalten. Oder eine mögliche Nachzahlung verringert sich für Sie.
Findet Ihre Ausbildung jedoch im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z.B. einer Lehre oder eines Referendariats statt, gilt eine andere Regelung: In diesem Fall können Sie die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzen, weil die Bezüge aus dem Ausbildungsverhältnis steuerpflichtig sind. Als Werbungskosten sind die Kosten ebenfalls absetzbar, wenn es sich bei der Ausbildung um Ihre zweite Berufsausbildung handelt, d.h. Sie bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Ob eine Bildungsmaßnahme als Fortbildung oder als Ausbildung gilt, macht steuerlich einen großen Unterschied. Bei einer Fortbildung sind die Ausgaben in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar. Bei einer Ausbildung können Sie die Kosten nur in begrenztem Umfang als Sonderausgaben absetzen. Geht es bei einer Ausbildung oder einem Studium lediglich um Allgemeinbildung oder ein Hobby, sind die Kosten gar nicht absetzbar.
Bei zusammen veranlagten Eheleuten ist es unerheblich, wer von beiden die Kosten für die Ausbildung eines der Ehepartner gezahlt hat. Wenn sich beide Ehepartner in einer Ausbildung befinden, kann jeder seine Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro angeben. Hierzu muss allerdings jeder Partner seine Kosten einzeln auflisten. Ein Ehepaar kann also maximal 12.000 Euro der Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen. Allerdings kann ein Ehepartner nicht einen Teil seines Höchstbetrages auf den anderen übertragen, wenn er diesen nicht voll ausschöpft.
Als berufliche Ausbildung, deren Kosten Sie als Sonderausgaben geltend machen können, gelten vor allem die erste Berufsausbildung (ausgenommen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses wie die klassische Lehre) oder ein Erststudium als Erstausbildung. Auch Aufwendungen zum Besuch allgemein bildender Schulen zum Erwerb der mittleren Reife oder des Abiturs gehören zu den Ausbildungskosten. Jede weitere Bildungsmaßnahme nach dem ersten Berufsabschluss ist eine Fortbildung, die Sie unbegrenzt als Werbungskosten abziehen können.
"Erstmalig" bedeutet, dass der Ausbildung keine andere abgeschlossene Berufsausbildung oder kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Sind Sie bereits ohne eine abgeschlossene Ausbildung tätig und holen eine solche Qualifikation nach, ist dies also ebenfalls eine erstmalige Berufsausbildung, die unter den Sonderausgaben eingetragen werden muss. Seit 2015 ist der Begriff der "Erstausbildung" gesetzlich geregelt: Eine richtige Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die Ausbildung mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Nur nach einer solchen Erstausbildung können die Kosten für die Zweitausbildung als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 6 EStG).
Nicht als Berufsausbildung akzeptiert wird hingegen, wenn Sie der Bildungsmaßnahme nur aus Interesse an der Allgemeinbildung oder zum Hobby nachgehen. Wenn Sie sich beispielsweise zum Übungsleiter ausbilden lassen, um in einem Sportverein gegen Geld zu unterrichten oder wenn Sie als Zahntechniker einen Fotokurs belegen, gilt dies nicht als Fortbildung.
Welche Ausgaben für eine Berufsausbildung kann ich absetzen?
Wer eine Berufsausbildung macht, kann folgende Ausgaben als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung angeben:
Kosten für Lern- und Arbeitsmittel, wie Fachbücher, Schreibmaterial, Bürobedarf, Kopien, Taschenrechner, Schreibtisch, Bücherregal usw.
Teilnahmegebühren, wie beispielsweise Kurs-, Lehrgangs-, Studien-, Schul-, Zulassungs- und Prüfungsgebühren
Kosten für Studienreisen, Exkursionen oder Klassenfahrten
Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer
Fahrten zu privaten Lerngemeinschaften mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer
Kosten für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung, wenn Sie eine eigene Wohnung am Ausbildungsort haben.
Zinsen zur Tilgung eines Ausbildungsdarlehens, jeweils im Jahr der Zahlung
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Kosten für Telefon und Internet, wenn es für die Berufsausbildung genutzt wird.
Tipp
(1) Wer einen Computer für die Ausbildung nutzt, kann die anteilige Jahres-Abschreibung (pro Monat 1/36 der Anschaffungskosten) für die Dauer der Ausbildung abziehen. Anschaffungskosten bis 800 Euro (netto) können sofort abgezogen werden.
(2) Rückwirkend ab dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hardware und Software generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013). Unseres Erachtens gilt dies auch im Bereich der Sonderausgaben.
Wenn Sie zur Förderung der Berufsausbildung steuerfreie Bezüge wie beispielsweise BAföG erhalten, werden die Aufwendungen um diese Zahlung gekürzt. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um Zuschüsse zu Ihren Ausbildungskosten handelt, die Sie nicht zurückzahlen müssen, Zuschüsse für den Lebensunterhalt müssen nicht angerechnet werden. Erhalten Sie hingegen ein Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen, müssen Sie dieses nicht von Ihren Ausbildungskosten abziehen.
Hinweis
Studierende, die ein Zweitstudium absolvieren, können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandssemesters oder Praxissemesters sowie eines Praktikums als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann, wenn die Studienordnung dies verpflichtend vorsieht. Die Studierenden begründen an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte (BFH-Urteil v. 14.5.2020, VI R 3/18).
Tipp: Ausbildungskosten sollten immer vom Auszubildenden selbst, also nicht von den Eltern gezahlt werden.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.
Ab dem 1.1.2023 ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für "Homeoffice" und "Homework" allerdings neu geregelt worden, wobei folgende zwei Fälle zu unterscheiden sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006):
Das Arbeitszimmer bildet den "Mittelpunkt" der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung:
Die Arbeitszimmerkosten sind in diesem Fall - wie früher auch - in tatsächlicher Höhe oder - neu - mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Es muss aber ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer vorliegen, also ein abgetrennter Raum, so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird und keine Privatgegenstände enthält. Den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben beispielsweise Schriftsteller, Übersetzer oder IT-Fachleute, die so gut wie ausschließlich zuhause arbeiten.
Kein Mittelpunkt, doch die berufliche Tätigkeit wird (auch) zu Hause ausgeübt:
In diesem Fall kann für jeden Tag eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage, höchstens also 1.260 Euro pro Jahr, steuerlich abgesetzt werden. Um die Tagespauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob in einer Arbeitsecke, am Küchentisch oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht dafür keinen Unterschied.
Arbeitszimmer als Mittelpunkt
Wie oben dargestellt, dürfen die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe oder mit der Jahrespauschale abgezogen werden, wenn es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Dazu sind folgende Einzelheiten zu beachten:
Die Jahrespauschale von 1.260 Euro ist ein Pauschbetrag, mit dem die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten sind. Bis zu 1.260 Euro müssen die Kosten nicht nachgewiesen werden.
Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann nur einheitlich für das gesamte Jahr ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechts ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich.
Die Jahrespauschale wird monatsbezogen berücksichtigt. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten nicht im gesamten Jahr vor, wird die Jahrespauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat gekürzt, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen.
Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Sie kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern ist ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen.
Neben dem Abzug der Jahrespauschale ist ein Abzug der Tagespauschale (6 Euro pro Tag) für eine andere Tätigkeit für denselben Zeitraum nicht zulässig.
Nutzen mehrere Personen, z.B. Ehegatten, Lebensgefährten, ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person zu prüfen.
Beispiel 1:
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil). Nur für A bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtkosten betragen 4.000 EUR und werden entsprechend dem Nutzungsanteil getragen. A kann 2.000 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. B kann für die im Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer abziehen, sondern nur die Tagespauschale von 6 EUR pro Tag.
Beispiel 2:
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, das für beide während des gesamten Kalenderjahres den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Sie verzichten auf die Ermittlung der dafür angefallenen Aufwendungen und können daher jeweils die Jahrespauschale von 1.260 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Berufliche Tätigkeit zu Hause, aber kein Mittelpunkt
Corona hat die Arbeitswelt verändert. Viele Erwerbstätige arbeiten zeitweilig im Homeoffice und zeitweilig im Betrieb oder in der Behörde, der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit liegt also nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Und nicht immer verfügen Arbeitnehmer (oder Selbstständige) über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird. Doch auch ihnen entstehen durch ihre berufliche Tätigkeit in der Wohnung, z.B. in einer Arbeitsecke, Aufwendungen für Heizung, Strom und Wasser. In den Jahren 2020 bis 2022 konnten diejenigen, die zu Hause gearbeitet und kein anerkanntes Arbeitszimmer hatten, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr, als Werbungskosten geltend machen. Das war die Homeoffice-Pauschale. Und auch ab 2023 steht ihnen eine steuerliche Entlastung zu.
Ab dem 1.1.2023 ist die Homeoffice-Pauschale entfristet. Der steuerliche Abzugsbetrag wurde von 5 Euro angehoben auf 6 Euro pro Tag und wird für maximal 210 statt bisher 120 Homework-Tage gewährt. Anders als bisher 600 Euro beträgt der Höchstbetrag nun 1.260 Euro pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022).
Der bisherige Begriff der "Homeoffice-Pauschale" war irritierend, da er den Anschein der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers erweckte. Nunmehr spricht der Gesetzgeber von einer Tätigkeit in der häuslichen Wohnung -– wohl unerheblich, ob es die Haupt- oder die Ferienwohnung ist. Deshalb soll nunmehr von einer Homework-Pauschale oder einfach nur von einer Tagespauschale gesprochen werden.
Um die Tagespauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht dafür keinen Unterschied. Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-) Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.
Tagespauschale: Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 6 Euro für jeden Tag abziehen, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zeitlich "überwiegend" in der Wohnung ausgeübt wird und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Ein Abzug der Tagespauschale ist auch dann zulässig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. "Überwiegend“ ist eine zeitliche Bestimmung. Danach muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet werden.
Höchstbetrag: Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz auf einen Höchstbetrag von 1.260 Euro im Jahr begrenzt (210 Tage x 6 Euro). Die Kosten für Arbeitsmittel können zusätzlich abgesetzt werden.
Wahlrecht: Aus Vereinfachungsgründen können auch Arbeitnehmer, die ein anerkanntes Arbeitszimmer haben, zwischen der - gegebenenfalls zeitanteiligen - Jahrespauschale von 1.260 Euro und der Tagespauschale von 6 Euro pro Tag wählen. Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn im Kalenderjahr mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Abzug bezieht sich immer auf die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen.
Tätigkeiten: Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, kann sowohl die Tagespauschale von 6 Euro als auch der Höchstbetrag von 1.260 Euro auf die verschiedenen Betätigungen aufgeteilt oder insgesamt einer Tätigkeit zugeordnet werden. Die Beträge können nicht tätigkeitsbezogen mehrfach abgesetzt werden.
Doppelter Haushalt: Werden Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig. Gleiches gilt, wenn Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden.
Verrechnung: Die Tagespauschale wird - ebenso wie andere Werbungskosten - mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet. Das heißt, eine Steuerersparnis gibt es erst dann, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.230 Euro betragen.
Aufzeichnungspflicht: Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Die Frage ist, ob zusätzlich zur Tagespauschale auch Fahrtkosten steuerlich absetzbar sind.
Hier ist zu unterscheiden, ob die Fahrten zur "ersten Tätigkeitsstätte" führen oder im Rahmen einer "Auswärtstätigkeit" durchgeführt werden (Grundfall). Und dann gibt es nochmals eine Sonderregelung, wenn "dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz" vorhanden ist. Kommen wir zunächst zum Grundfall:
Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte: Fährt der Arbeitnehmer an einem Tag mit Homework zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 6 Euro nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Ein Nebeneinander von Pauschale und Fahrtkosten ist grundsätzlich nicht zulässig. In diesen Fällen kommt es für den Abzug der Tagespauschale nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Fahrten im Rahmen der Auswärtstätigkeit: Übt der Arbeitnehmer zusätzlich zur Tätigkeit in der Wohnung auch noch eine Auswärtstätigkeit aus, kann er sowohl die Tagespauschale als auch die Reisekosten (Dienstreise) absetzen. Die Tagespauschale gibt's allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit an diesem Tag "überwiegend in der Wohnung" verrichtet wird, d.h. zu mehr als der Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit.
Beispiel 1:
Ein angestellter Bauingenieur fährt an einem Tag erst auf die Baustelle (Auswärtstätigkeit), und anschließend erledigt er die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz seines Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte), sondern an seinem Arbeitsplatz in der Wohnung. Der Bauingenieur kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, d.h. mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.
Beispiel 2:
V ist angestellter Versicherungsmakler. An einem Tag fährt V zunächst zu einem Kunden (eine Stunde Fahrtzeit) und berät diesen in dessen Wohnung (Dauer: zwei Stunden). Anschließend fährt V wieder nach Hause (eine Stunde Fahrtzeit). Von dort aus übt V an seinem Küchentisch weitere berufliche Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung aus (drei Stunden). V steht im Büro seines Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte) ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. V wird nicht überwiegend in seiner häuslichen Wohnung tätig. Die Fahrtzeiten (Hin- und Rückweg insgesamt zwei Stunden) und die Beratung beim Kunden (zwei Stunden) übersteigen zusammen die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung (drei Stunden). V hat keinen Anspruch auf die Tagespauschale.
Sonderregelung "kein anderer Arbeitsplatz":
Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit "dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung und wird die Tätigkeit in der Wohnung und an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärts ausgeübt, können sowohl die Tagespauschale als auch die Fahrtkosten bzw. Reisekosten abgesetzt werden. In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit "überwiegend in der Wohnung" ausgeübt werden muss. Die Sonderregelung trifft auf die viele Lehrer zu, deren Tätigkeitsmittelpunkt in der Schule liegt, die dort aber für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung keinen Schreibtisch zur Verfügung haben.
Beispiel:
Herr Steuerle ist Lehrer und unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht Herrn Steuerle in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Herr Steuerle kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.
Rechtslage zu Erststudium und steuerlichem Abzug der Ausgaben
Um ein "Erststudium" handelt es sich, wenn das Studium als Erstausbildung absolviert wird, vor allem unmittelbar nach dem Abitur. In diesem Fall sind die Studienkosten als Ausbildungskosten nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
Sofern ein erstmaliges Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufgenommen wird, sind die Kosten in unbegrenzter Höhe als - vorab entstandene - Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 18.6.2009, BStBl. 2010 II S. 816).
Erfolgt das Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar, weil die Ausbildungsvergütung steuerpflichtig ist, z. B. Berufsakademie, duale Studiengänge.
Bei einem Erststudium können in folgenden Fällen die Studienkosten in unbegrenzter Höhe Werbungskosten sein (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, BStBl. 2010 I S. 721):
Werden zwei oder mehrere Studiengänge parallel begonnen und zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen, gilt nach dem Abschluss des ersten Studienganges der zweite Studiengang als Zweitstudium mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt das erste Staatsexamen, durch das die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst vermittelt wird. Daher sind Aufwendungen für das Referendariat bei Juristen und Lehramtsanwärter nach dem ersten Staatsexamen unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar.
Als berufsqualifizierender Abschluss eines Erststudiums gilt ferner der Bachelorgrad. Ein nachfolgender Studiengang ist ein Zweitstudium, sodass diese Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sind. Dies betrifft vor allem ein Masterstudium, da dieses nicht ohne ein abgeschlossenes Bachelor- oder anderes Studium aufgenommen werden kann.
Nach langen Jahren der Ungewissheit hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß erklärt. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).
Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Berufsausbildung absetzen?
Im Rahmen der Berufsausbildung waren bisher die Fahrten - wie bei einer Auswärtstätigkeit - mit den tatsächlichen Kosten oder mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenen km absetzbar. Nicht anwendbar war im Allgemeinen die Entfernungspauschale, denn diese kommt nur bei Fahrten zwischen Wohnung und "regelmäßiger Arbeitsstätte" (bis 2013) in Betracht. Aber seit 2014 gilt bei einer Bildungsmaßnahme in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Bildungsstätte als "erste Tätigkeitsstätte". Und dies betrifft auch die Berufsausbildung.
Das bedeutet: Die Fahrten zur Bildungsstätte sind jetzt nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) absetzbar.
Da eine Auswärtstätigkeit nicht mehr anzunehmen ist, werden Verpflegungspauschbeträge und Unterkunftskostennicht mehr anerkannt. Dies gilt sowohl im Fall der Fortbildung für den Werbungskostenabzug als auch im Fall der Ausbildung für den Sonderausgabenabzug.
Weiterhin können Sie Fahrten zu einer Bildungsstätte außerhalb der "ersten Tätigkeitsstätte" mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenen km geltend machen und ebenfalls Verpflegungspauschbeträge absetzen, z.B. bei Besuch der Berufsschule.
Wann liegt eine vollzeitige Bildungsmaßnahme oder ein Vollzeitstudium vor?
Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsaus- oder -fortbildung handelt und Sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich ist jedoch eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden, eine geringfügige Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung.
Die neue Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.2600 Euro) steht auch denjenigen zu, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden und mehr am heimischen PC lernen als in Vorlesungen oder im Präsenz-Unterricht. Voraussetzung für den Abzug ist, dass Sie an dem jeweiligen Tag die Universität oder die Ausbildungseinrichtung nicht aufgesucht haben.
Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?
Kosten einer Ausbildung oder Fortbildung können als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar sein. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses und für ein Erststudium sind - jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage - nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
In anderen Fällen sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bzw. als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch für eine neue Berufsausbildung nach abgeschlossener Ausbildung sowie für eine Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z. B. Lehre, Referendariat. Ein wichtiger Posten sind die Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten.
Nehmen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses außerhalb Ihres Betriebes an einer Bildungsmaßnahme teil, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Somit können Sie Ihre Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen - d.h. Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale, Verpflegungspauschbeträge, Reisenebenkosten, ggf. Übernachtungskosten - als Werbungskosten geltend machen.
Dies betrifft Personen, die sich neben ihrem Beruf abends und am Wochenende weiterbilden oder eine Ausbildung absolvieren. Dies war bisher so und gilt auch weiterhin.
Anders aber liegt der Fall, wenn Sie eine Bildungsmaßnahme in Vollzeit oder als Vollzeit-Studium außerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses absolvieren:
(1) Bis 2013 wird die Bildungseinrichtung nicht zu einer "regelmäßigen Arbeitsstätte", wenn ein Arbeitnehmer eine längerfristige Bildungsmaßnahme absolviert und dabei die Bildungsstätte über vier Jahre aufsucht. Dies auch schon deshalb, weil es sich dabei nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Die Reisekosten sind also nach den Regeln der Auswärtstätigkeit mit Dienstreisepauschale und Verpflegungspauschbeträgen absetzbar (BFH-Urteile vom 9.2.2012, VI R 42/11 und VI R 44/10).
(2) Aber seit 2014 ist systemfremd im Gesetz festgeschrieben, dass bei Vollzeit-Bildung die Bildungseinrichtung die "erste Tätigkeitsstätte" ist (obwohl diese doch gar keine Einrichtung des Arbeitgebers ist). Das bedeutet: Die Fahrten sind lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar, und Verpflegungspauschbeträge werden nicht berücksichtigt. Dies gilt sowohl bei Fortbildung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug als auch bei Ausbildung für den begrenzten Sonderausgabenabzug.
Wann liegt eine vollzeitige Bildungsmaßnahme vor?
Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsausbildung handelt und Sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich sind jedoch
eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden,
eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder
eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob).
Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht gegen den Fiskus entschieden, dass ein Teilzeitstudium keine vollzeitige Bildungsmaßnahme ist, weil das Teilzeitstudium gerade nicht darauf ausgerichtet ist, dass sich der Student ihr vollumfänglich widmen muss. Vielmehr ist das Teilzeitstudium (hier: nach der eigenen Beschreibung der Fernuniversität Hagen)gerade zur Ausübung neben einer Berufstätigkeit angelegt. "Das Verständnis des Bundesfinanzministeriums, wonach ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme im Falle einer Erwerbslosigkeit stets ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme gegeben ist, lässt sich aus § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG nicht herleiten" (FG Niedersachsen vom 16.2.2022, 4 K 113/20).
Wann ist ein Arbeitszimmer während der Ausbildung absetzbar?
Gemäß aktuellem Recht sind Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung, die außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z. B. Lehre) absolviert werden, bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Die Kosten für ein Erststudium nach einer Lehre oder für eine Zweitausbildung können in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Dazu können auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören, allerdings nur dann, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. In diesem Fall können entweder die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden.
Tipp: Wenn das häusliche Arbeitszimmer sowohl zur Einkünfteerzielung genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sollten die Aufwendungen oder die Jahrespauschale dem jeweiligen Nutzungsumfang und den darin ausgeübten Tätigkeiten zugeordnet werden. Es ist jedoch auch akzeptabel, die Aufwendungen oder die Jahrespauschale einer einzigen Tätigkeit zuzuordnen, ohne sie aufzuteilen.
Wenn der Mittelpunkt der gesamten Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann nur eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag abgezogen werden, maximal 1.260 Euro. Die Tagespauschale gilt pro Kalendertag und erhöht sich nicht, selbst wenn an einem Tag verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzung für den Abzug ist, dass an diesem Tag die Universität oder die Ausbildungseinrichtung nicht besucht wurde.
Wenn Sie die Tagespauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten für eine berufliche Tätigkeit in Ihrer häuslichen Wohnung abziehen, ist ein zusätzlicher Abzug als Sonderausgaben nicht möglich.
Geben Sie die Art der Aufwendungen an, die Ihnen für Ihre Berufsausbildung entstanden sind, z.B. die Bezeichnung für Ihre Berufsbildungsmaßnahme an.
Wenn Sie im Jahr 2023 mehreren Berufsausbildungen absolviert haben, geben Sie alle Bildungsmaßnahmen (max. 10) oder einen Sammelbegriff an.
Wichtig: Wenn Sie die Bildungsmaßnahme nur aus Interesse an der Allgemeinbildung oder als Hobby absolvieren, wird dies nicht als Berufsausbildung akzeptiert. Wenn Sie sich beispielsweise zum Übungsleiter ausbilden lassen, um in einem Sportverein gegen Geld zu unterrichten, oder wenn Sie als Zahntechniker einen Fotokurs belegen, gilt dies nicht als Fortbildung.
Wenn Ihnen Reisekosten im Rahmen einer Berufsausbildung entstanden sind, können Sie diese in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Wählen Sie in diesem Fall hier Ja.
Geben Sie den Betrag an, der Ihnen für Ihre Berufsausbildung entstanden ist.
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