Wann sind Pilotenausbildungskosten absetzbar?
Die Kosten einer Pilotenausbildung sind nur in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten absetzbar, wenn zuvor eine "richtige" Erstausbildung absolviert wurde. Nach der Rechtslage ab 2015 gilt eine Erstausbildung nur dann als "richtig", wenn sie mindestens zwölf Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abschließt. Erst nach einer solchen Erstausbildung können die Kosten für eine Zweitausbildung als Werbungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 6 EStG 2015).
Kürzere Ausbildungen gelten als "berufsvorbereitende Maßnahmen" oder "Anlernphasen" und nicht als Erstausbildung. Die Kosten solcher Anlernphasen sind jedoch bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass Kosten für eine Pilotenausbildung ohne vorherige Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, selbst wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig in einem anderen Beruf tätig war. Die langjährige Tätigkeit ersetzt keine "richtige" Erstausbildung, und die Kosten der Pilotenausbildung können nur begrenzt als Sonderausgaben abgezogen werden (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 22/21).
Beispiel: Ein Pilot erwarb 2016 die Instrumentenflugberechtigung für Flugzeuge und 2017 die Musterberechtigung für den Airbus A 320, hatte zuvor jedoch keine ordentliche Erstausbildung absolviert. Das Finanzamt erkannte die Kosten der Pilotenausbildung nur als Sonderausgaben an.
Nach Auffassung der Richter entsprach das 20-monatige Praktikum nicht den Anforderungen an eine Erstausbildung, da keine geordnete Ausbildung und keine Abschlussprüfung stattgefunden hatten. Auch die mehrjährige gewerbliche Tätigkeit vor der Pilotenausbildung wurde nicht als Erstausbildung betrachtet.
Die Einordnung der Kosten der Berufspilotenausbildung als Umschulungskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig wären, wurde ebenfalls abgelehnt. Dies würde dem Ziel der Begrenzung des Werbungskostenabzugs widersprechen.
Es gibt keine sachliche Begründung, warum eine längere Tätigkeit als Taxifahrer oder Skilehrer den Werbungskostenabzug ausschließen sollte, während die mehrjährige Tätigkeit als DJ/Musiker dies nicht verhindern sollte (vgl. BT-Drucksache 18/3017, S. 43).