Wann ist ein Arbeitszimmer während der Ausbildung absetzbar?
Gemäß aktuellem Recht sind Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung, die außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z. B. Lehre) absolviert werden, bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Die Kosten für ein Erststudium nach einer Lehre oder für eine Zweitausbildung können in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Dazu können auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören, allerdings nur dann, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. In diesem Fall können entweder die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden.
Tipp: Wenn das häusliche Arbeitszimmer sowohl zur Einkünfteerzielung genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sollten die Aufwendungen oder die Jahrespauschale dem jeweiligen Nutzungsumfang und den darin ausgeübten Tätigkeiten zugeordnet werden. Es ist jedoch auch akzeptabel, die Aufwendungen oder die Jahrespauschale einer einzigen Tätigkeit zuzuordnen, ohne sie aufzuteilen.
Wenn der Mittelpunkt der gesamten Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann nur eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag abgezogen werden, maximal 1.260 Euro. Die Tagespauschale gilt pro Kalendertag und erhöht sich nicht, selbst wenn an einem Tag verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzung für den Abzug ist, dass an diesem Tag die Universität oder die Ausbildungseinrichtung nicht besucht wurde.
Wenn Sie die Tagespauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten für eine berufliche Tätigkeit in Ihrer häuslichen Wohnung abziehen, ist ein zusätzlicher Abzug als Sonderausgaben nicht möglich.