Rechtslage zu Erststudium und steuerlichem Abzug der Ausgaben
Um ein "Erststudium" handelt es sich, wenn das Studium als Erstausbildung absolviert wird, vor allem unmittelbar nach dem Abitur. In diesem Fall sind die Studienkosten als Ausbildungskosten nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
Sofern ein erstmaliges Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufgenommen wird, sind die Kosten in unbegrenzter Höhe als - vorab entstandene - Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 18.6.2009, BStBl. 2010 II S. 816).
Erfolgt das Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar, weil die Ausbildungsvergütung steuerpflichtig ist, z. B. Berufsakademie, duale Studiengänge.
Bei einem Erststudium können in folgenden Fällen die Studienkosten in unbegrenzter Höhe Werbungskosten sein (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, BStBl. 2010 I S. 721):
- Werden zwei oder mehrere Studiengänge parallel begonnen und zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen, gilt nach dem Abschluss des ersten Studienganges der zweite Studiengang als Zweitstudium mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
- Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt das erste Staatsexamen, durch das die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst vermittelt wird. Daher sind Aufwendungen für das Referendariat bei Juristen und Lehramtsanwärter nach dem ersten Staatsexamen unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar.
- Als berufsqualifizierender Abschluss eines Erststudiums gilt ferner der Bachelorgrad. Ein nachfolgender Studiengang ist ein Zweitstudium, sodass diese Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sind. Dies betrifft vor allem ein Masterstudium, da dieses nicht ohne ein abgeschlossenes Bachelor- oder anderes Studium aufgenommen werden kann.
Nach langen Jahren der Ungewissheit hat das Bundesverfassungsgericht die derzeitige gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß erklärt. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).