Ausbildungskosten doch als Werbungskosten absetzbar?
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sollten Ausbildungskosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sein. Die Ausbildungskosten seien als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und somit Werbungskosten, denn sie dienten der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte.
Und so baten die BFH-Richter das Bundesverfassungsgericht um Klärung, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werden (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 8/12 und VI R 2/12).
Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht aber - nach über 5 Jahren(!) - endlich die heiß umstrittene Frage geklärt - leider zur großen Enttäuschung aller Betroffenen und zur Freude des Fiskus:
Die derzeitige gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Verfassungshüter widersprechen damit den höchsten Finanzrichtern! (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, veröffentlicht am 10.1.2020).