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Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung Digitale Datenübermittlung
gem. § 87c Abgabenordnung

 

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Lohnsteuer kompakt FAQs

 




Wer gilt als selbstständig?

Eine selbständige Tätigkeit üben insbesondere Freiberufler aus. Freiberufler ist, wer selbständig und eigenverantwortlich tätig ist und einen bestimmten Katalogberuf oder eine bestimmte Tätigkeit ausübt, die in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind.

Freie Berufe setzen eine Tätigkeit voraus, der nicht unbedingt ein Hochschulstudium vorangegangen sein muss. Es muss sich nur um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen.

(1) Freiberufler sind zum einen Personen, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), nämlich eine

  • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.

2) Freiberufler sind zum anderen Personen, die einen bestimmten Katalogberuf ausüben, der im Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannt ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG):

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Physiotherapeut, Krankenpfleger, Hygienefachkrankenpfleger.
  • Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte.
  • Technisch-wissenschaftliche Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen.
  • Medienberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.

(3) Freiberufler können auch Personen sein, die einen ähnlichen Beruf ausüben, der mit den genannten Katalogberufen hinsichtlich Tätigkeit und Ausbildung vergleichbar ist. Die Aufzählung der freien Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nämlich nicht abschließend. Wichtig ist, dass Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse ausgeübt wird. Dies gilt beispielsweise für folgende Berufe:

  • Altenpfleger, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Podologen, Logopäden, Orthoptisten, medizinische Fußpfleger, staatlich geprüfte Masseure und Heilmasseure, medizinische Bademeister, Rettungsassistenten, Zahnpraktiker, Hebammen, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, EDV-Berater, Unternehmensberater.
  • Software-Engineering, Tätigkeit als Netz- oder Softwareadministrator und -betreuer (BFH-Urteile vom 22.9.2009, VIII R 31/07, VIII R 63/06, VIII R 79/06).

(4) Tätigkeiten, die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, gehören zur sonstigen selbständigen Tätigkeit. Merkmal ist auch hier die persönliche Arbeitsleistung. Allerdings wird die sonstige selbständige Tätigkeit eher gelegentlich und nur ausnahmsweise nachhaltig ausgeübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG):

  • Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter, Aufsichtsräte, Hausverwalter, Konkursverwalter, Treuhänder, Pfleger, Nachlassverwalter, Schiedsmänner, Interviewer für statistische Landesämter, Tagesmütter, rechtliche Betreuer und Vormünder usw.

Die Abgrenzung zwischen Gewerbetrieb und selbständiger Tätigkeit ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes. In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.

Wer gilt als selbstständig?



Was ist eine Einnahmeüberschussrechnung?

Mit der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG können Sie einfach den Gewinn Ihres Betriebes ermitteln. Dafür werden die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst und gegenübergestellt. Bei dieser einfachen Form der Buchführung werden zum Beispiel Rückstellungen nicht berücksichtigt.

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Einnahmeüberschussrechnung keine Führung von Bestandskonten und keine Inventur voraussetzt.

Sollten Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, ist der Überschuss Ihrer Einnahmen über Ihre Betriebsausgaben der Gewinn, der in der Steuererklärung zur Besteuerung angegeben wird.

Was ist eine Einnahmeüberschussrechnung?



Muss ich eine Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) abgeben?

Mittels der Anlage "Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR" wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung standardisiert.

In der EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen.

Bis 2016 waren Sie zur Abgabe dieser Anlage nur dann verpflichtet, wenn die Betriebseinnahmen höher als 17.500 Euro sind und der Gewinn nicht durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt wird. Doch seit dem Steuerjahr 2017 ist die Vereinfachungsregelung weggefallen, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro anstelle der förmlichen "Anlage EÜR" eine formlose Einnahmen-Überschussrechnung eingereicht werden kann. Nun sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet, eine standardisierte "Anlage EÜR" auszufüllen und diese zudem - ebenso wie die Einkommensteuererklärung - elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Die bisherige gesetzliche Härtefallregelung bleibt weiterhin bestehen: Zur Vermeidung "unbilliger Härten" kann das Finanzamt gestatten, die Steuererklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papier beim Finanzamt einzureichen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 EStG; § 13a Abs. 3 EStG; § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG; § 14a Satz 2 GewStG). In Ergänzung zu den einzelgesetzlichen Regelungen enthält die Abgabenordnung eine allgemeine Härtefallregelung (§ 150 Abs. 8 AO): Das Finanzamt kann auf die elektronische Datenübermittlung verzichten, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Die Finanzverwaltung gewährt Ausnahmen aber nur sehr selten!

Prüfen Sie alle Daten Ihrer EÜR auf Plausibilität und vergleichen Sie diese wenn möglich mit den Daten anderer Unternehmer. Weichen Ihre Angaben weit von den üblichen ab, könnte das Finanzamt sich zu einer Einzelprüfung veranlasst sehen.

 

 

Tipp

Wer seine Steuererklärung und vor allem seine Gewinnermittlung für freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte in Papierform abgeben möchte, muss beim Finanzamt einen "Härtefall-Antrag nach § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO" stellen, diesen hinreichend begründen und sollte dabei auf die aktuellen Urteile verweisen.

Wichtig: Nach Auffassung des BFH darf sich der Härtefallantrag aber nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum beziehen (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 29/17). Das heißt, der Antrag muss für jedes Jahr neu gestellt werden. Er darf also nicht lauten "Ich bitte um Befreiung ab dem Veranlagungszeitraum ...", sondern nur "Ich bitte um Befreiung für den Veranlagungszeitraum ...".

Muss ich eine Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) abgeben?



Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?

Bei der Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust.  

Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, wenn

  • der Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 Euro und
  • der Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.

Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Publizisten, Künstler usw., und andere Selbständige können stets - unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze - ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmeüberschussrechnung vornehmen. Sie sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, können aber freiwillig Bücher führen.

Stets zur Buchführung verpflichtet sind - unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze - Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. i.V.m. § 238 HGB. Diese Buchführungspflicht gilt auch für das Steuerrecht (§ 140 AO). Die Regelung betrifft Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, sowie Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.

Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?



Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?

Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, haben das Recht, zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen:

  • Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat - so die bisherige Auffassung - sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
  • Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt.

Nach neuer Auffassung kann der Unternehmer das Wahlrecht auch noch nach Ablauf des Jahres ausüben, und zwar prinzipiell unbefristet bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Stellt der Unternehmer dann einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung - und nicht bereits mit der Einrichtung der Buchführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres (BFH-Urteil vom 19.3.2009, BStBl. 2009 II S. 659).

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Das Wahlrecht wird allerdings durch bestimmte Voraussetzungen beschränkt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). So kommt die Wahl der Überschussrechnung nach Erstellung des Abschlusses nicht mehr in Betracht. Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat. Die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten kann außerdem durch die Bindung des Steuerpflichtigen an eine für ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr bereits getroffene Wahl ausgeschlossen sein.

Hinweis: Diese Auslegung wird auch dem Vereinfachungszweck der Einnahmenüberschussrechnung gerecht. Denn der Steuerpflichtige kann durch die Wahl der Einnahmenüberschussrechnung auf die Erstellung des Abschlusses verzichten, selbst wenn er zuvor schon eine Buchführung eingerichtet hat. Für das Finanzamt ist insoweit nur von Bedeutung, dass es nach der Wahl die Einnahmenüberschussrechnung auch tatsächlich erhält.

Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?



Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Steuerbürger mit Gewinneinkünften verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn sie nur geringfügige Gewinne aus nebenberuflicher Tätigkeit erzielen. Die elektronische Form sei zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR beträgt (FG Rheinland-Pfalz vom 15.7.2015, 1 K 2204/13).

Der Fall: Der Kläger ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro beträgt. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen.

Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder – worüber in den Medien am 13.6.2015 berichtet worden sei – bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der BFH bereits entschieden, dass dies trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig sei.

 

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Aktuell hat das Finanzgericht Münster zwar entschieden, dass auch eine Bilanz beim Finanzamt in Papierform eingereicht werden darf, wenn die Schaffung der Technik für eine Datenfernübertragung finanziell zu aufwendig wäre (Urteil vom 28.1.2021, 5 K 436/20 AO).

Allerdings hat der BFH entschieden, dass ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 Euro für die vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auch für einen „Kleinstbetrieb“ (wirtschaftlich) zumutbar ist (BFH Urteil vom 21.04.2021, XI R 29/20

Hinweis: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 840 Euro bzw. der Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR jährlich erhalten, dürfen unseres Erachtens weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen. Allerdings handhaben die Finanzämter dies zunehmend restriktiver.

Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?



Besteht auch bei gewerbliche Nebeneinkünfte Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?

Bei Selbständigen wird die Steuererklärung in Papierform nicht mehr anerkannt. Auch Privathaushalte mit Fotovoltaikanlagen sowie Personen mit gewerblichen Nebeneinkünften von mehr als 410 Euro sind hiervon betroffen, z.B. Nebenerwerbswinzer. Die Finanzämter lehnen konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ab.

Das bedeutet: Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform abgegebene Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Als Härtefall gilt: Die Anschaffung der erforderlichen technischen Ausstattung mit PC und Internetanschluss ist nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich oder die Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit sind nicht oder nur eingeschränkt vorhanden.

In diesem Fall muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden.

Hinweis: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 840 Euro bzw. der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro jährlich erhalten, dürfen unseres Erachtens weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen. Allerdings handhaben die Finanzämter dies zunehmend restriktiver.

Besteht auch bei gewerbliche Nebeneinkünfte Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?



Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis, Kanzlei bzw. eines entsprechenden Vermögens, eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe einer Praxis, Kanzlei usw. (§ 18 Abs. 3 EStG). Steuerlich wird der Veräußerungsgewinn nach besonderen Regeln behandelt und ist deshalb vom laufenden Gewinn abzugrenzen.

Wer seinen Betrieb oder Mitunternehmeranteil verkauft oder aufgibt, kann zwei wichtige Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:

  • Veräußerungsfreibetrag: Der Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG).
  • Ermäßigter Steuersatz: Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn ist nach der Fünftelregelung begünstigt. Er kann auf Antrag auch mit einem ermäßigten Steuersatz, und zwar mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und mindestens 14 %, versteuert werden (§ 34 Abs. 3 EStG).

Der Veräußerungsfreibetrag und der ermäßigte Steuersatz werden nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Sie müssen die Vergünstigungen beantragen.

Bei Veräußerung des Betriebes vor dem 55. Lebensjahr, ohne dauernd berufsunfähig zu sein, kommt nur die Fünftelregelung zur Anwendung. Diese Regelung bringt aber dann keine Steuerersparnis, wenn bereits die laufenden Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden.

Bei Verkauf eines Mitunternehmeranteils steht Ihnen der Veräußerungsfreibetrag ebenfalls in voller Höhe und nicht etwa nur anteilig zu. Verkaufen Sie jedoch von Ihrem Mitunternehmeranteil lediglich einen Anteil, so gehört der Veräußerungsgewinn zu den laufenden Einkünften, und dann kommen weder der Veräußerungsfreibetrag noch der ermäßigte Steuersatz oder die Fünftelregelung zur Anwendung (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Nachweis der Berufsunfähigkeit

Zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit reicht in der Regel ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder eine amtsärztliche Bescheinigung. Dies kann auch durch eine private Versicherungsgesellschaft erfolgen, wenn ihre Bedingungen eine bestimmte Schwelle für die Berufsunfähigkeit erfüllen. Es wurde jedoch festgestellt, dass es auch andere Möglichkeiten gibt, die dauernde Berufsunfähigkeit nachzuweisen (BFH-Urteil vom 14.12.2022, X R 10/21).

Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?



Was ist der Übungsleiterfreibetrag?

Erzielen Sie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, z. B. als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder oder einer ähnlichen Beschäftigung, bleiben diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro) pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Die gleiche Grenze gilt auch bei einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder wenn Sie nebenberuflich alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Auftrag der öffentlichen Hand oder zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken erfolgt.

Verdienen Sie bei Ihrer Beschäftigung mehr als 3.000 Euro, müssen Sie die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder nichtselbständiger Arbeit versteuern.

Begünstigte im Sinne des Übungsleiterfreibetrages sind beispielsweise:

  • Sporttrainer oder Mannschaftsbetreuer
  • Chorleiter, Orchesterdirigenten oder Kirchenorganisten
  • Jugendleiter, Ferienbetreuer
  • Rettungssanitäter u. ä. bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und Festumzügen
  • Nicht begünstigt dagegen sind folgende Tätigkeiten
  • Vorstandsmitglieder
  • Kassierer oder Gerätewart eines Sportvereins
  • Ausbilder von Tieren
  • Hallenwarte
Impf- oder Testzentren und mobile Impfteams

Von 2020 bis 2022 konnten freiwillige Helferinnen und Helfer in Impf- und Testzentren von steuerlichen Erleichterungen profitieren. Das gilt auch für das Jahr 2023, wie das Thüringer Finanzministerium bekannt gab. Diese Anweisung ist bundeseinheitlich (Thüringer FinMin vom 9.2.2023, 1040-21-S 1901/67-18465/2023).

Für diejenigen, die direkt an Impfungen oder Tests beteiligt sind, wie in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst, gilt die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Im Jahr 2020 betrug sie 2.400 Euro, seit 2021 sind es 3.000 Euro jährlich.

Diese Regelung gilt auch für Tätigkeiten rund um Impfungen, wie die Registrierung, Impfstoffvorbereitung, Dokumentation und Überwachung. Das Gleiche gilt für mobile Impfzentren. Im Bezug auf Testzentren sind auch Tätigkeiten zur Vorbereitung und Dokumentation der Tests begünstigt, inklusive der Registrierung der Getesteten und der Mitteilung der Ergebnisse.

Personen, die sich in der Verwaltung und Organisation von Impf- oder Testzentren engagieren, können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese betrug 2020 720 Euro und stieg ab 2021 auf 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Dies gilt auch für Personen, die bei der Infrastruktur von Impfzentren mitwirken, wie Personenstrommanagement, Sicherheit, Gebäudemanagement und Logistik.

Beachten Sie, dass die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale steuerlich nur für Tätigkeiten in gemeinnützigen Einrichtungen oder bei öffentlichen Arbeitgebern, wie Land oder Kommunen, in Anspruch genommen werden kann. Nicht für Arbeit in Arztpraxen oder privaten Testzentren. Für Impfzentren wurde eine Ausnahme vereinbart, sodass die Pauschalen auch dort gelten, wenn

Was ist der Übungsleiterfreibetrag?



Was ist der Ehrenamtsfreibetrag?

Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich sind bis zu 840 Euro pro Jahr steuerfrei, sofern nicht der Übungsleiterfreibetrag zur Anwendung kommt (§ 3 Nr. 26a EStG). Davon profitieren Personen, die sich ehrenamtlich in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen engagieren und dort Verantwortung übernehmen. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit dient der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

Für die Einnahmen aus der begünstigten Tätigkeit darf nicht bereits die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG in Anspruch genommen werden.

Bitte beachten Sie, dass eine nebenberufliche Tätigkeit dann vorliegt, wenn diese, bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Entstehen Ihnen im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit Werbungskosten, können Sie diese nur absetzen werden, wenn sie höher sind als der Freibetrag.

Impf- oder Testzentren und mobile Impfteams

Von 2020 bis 2022 konnten freiwillige Helferinnen und Helfer in Impf- und Testzentren von steuerlichen Erleichterungen profitieren. Das gilt auch für das Jahr 2023, wie das Thüringer Finanzministerium bekannt gab. Diese Anweisung ist bundeseinheitlich (Thüringer FinMin vom 9.2.2023, 1040-21-S 1901/67-18465/2023).

Für diejenigen, die direkt an Impfungen oder Tests beteiligt sind, wie in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst, gilt die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Im Jahr 2020 betrug sie 2.400 Euro, seit 2021 sind es 3.000 Euro jährlich.

Diese Regelung gilt auch für Tätigkeiten rund um Impfungen, wie die Registrierung, Impfstoffvorbereitung, Dokumentation und Überwachung. Das Gleiche gilt für mobile Impfzentren. Im Bezug auf Testzentren sind auch Tätigkeiten zur Vorbereitung und Dokumentation der Tests begünstigt, inklusive der Registrierung der Getesteten und der Mitteilung der Ergebnisse.

Personen, die sich in der Verwaltung und Organisation von Impf- oder Testzentren engagieren, können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese betrug 2020 720 Euro und stieg ab 2021 auf 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Dies gilt auch für Personen, die bei der Infrastruktur von Impfzentren mitwirken, wie Personenstrommanagement, Sicherheit, Gebäudemanagement und Logistik.

Beachten Sie, dass die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale steuerlich nur für Tätigkeiten in gemeinnützigen Einrichtungen oder bei öffentlichen Arbeitgebern, wie Land oder Kommunen, in Anspruch genommen werden kann. Nicht für Arbeit in Arztpraxen oder privaten Testzentren. Für Impfzentren wurde eine Ausnahme vereinbart, sodass die Pauschalen auch dort gelten, wenn

Was ist der Ehrenamtsfreibetrag?


Feldhilfen

Betriebseinnahmen

Geben Sie hier Ihre Betriebseinnahmen aus Ihrer selbständig ausgeübten haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit gemäß Ihrer gesondert erstellten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder gemäß Ihrer Bilanz an. In der Anlage EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen.

Kennzeichnen Sie einen Verlust durch ein vorangestelltes Minus-Zeichen ("-").

Wurden 2023 Corona-Soforthilfe ausgezahlt, die bereits 2022 erklärt wurden?

Nur bei bilanzierenden Betrieben / bilanzierenden selbständig Tätigen:


Wurden im Jahr 2023 Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse ausgezahlt, die bereits in der Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (als Forderung / sonstiger Vermögensgegenstand) und der Anlage Corona-Hilfen 2022 erklärt wurden.

Wurden 2023 Corona-Soforthilfen zurückgezahlt, die bereits 2022 erklärt wurden?*

Nur bei bilanzierenden Betrieben / bilanzierenden selbständig Tätigen:

Wurden im Jahr 2023 Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse zurückgezahlt, die bereits in der Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (als Rückstellung / Verbindlichkeit) und der Anlage Corona-Hilfen 2022 erklärt wurden.

Haben Sie 2023 Corona-Hilfen für Ihren Betrieb erhalten?

Wenn Sie Corona-Hilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse für Ihren Betrieb erhalten oder zurückgezahlt haben, wählen Sie "ja" aus.

Bund und Länder leisten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen

  • Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
  • Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
  • andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise

Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, erhöhen sie den Gewinn.

Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. i. V. m. § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Abs. 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.

Wurden steuerfreie Sanierungserträge erzielt?  

Wenn Sie mit der selbständigen Tätigkeit steuerfreie Sanierungserträge erzielt haben, wählen Sie "ja" aus.

Sanierungserträge nach § 3a EStG sind (steuerfreie) Betriebseinnahmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Die Sanierungserträge müssen entsprechend auch in der Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) als steuerfreie Betriebseinnahmen erklärt werden. Begünstigt sind neben einem Ertrag aus der Sanierung eines Unternehmens insbesondere auch die Schuldenbefreiung.

Betriebsausgaben bzw. Betriebsausgabenpauschale

Tragen Sie hier die tatsächlichen Betriebsausgaben bzw. die betreffende Betriebsausgabenpauschale ein.

Statt der nachgewiesenen Betriebsausgaben können Sie in den folgenden Fällen eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen:

  • bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 3.600 Euro jährlich.
  • bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 900 Euro jährlich.
  • als Tagesmutter für die Betreuung von Kindern gilt ab 2023 eine Betriebsausgabenpauschale von 400 Euro pro Monat und betreutem Kind (siehe BMF-Schreiben vom 06.04.2023).
  • bei nebenberuflicher steuerbegünstigter Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter, Dirigent, Chorleiter, Mannschaftsbetreuer, Kirchenmusiker, Künstler, Prüfer, Jugendleiter, Ferienbetreuer usw. in Höhe von 3.000 Euro jährlich (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG). Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • bei nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart usw. in Höhe von 840 Euro (sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG).
  • bei steuerbegünstigter Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger in Höhe von 3.000 Euro jährlich (sog. Betreuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG).
Art der Tätigkeit

Wählen Sie hier die Art der Tätigkeit aus, für die Sie eine Betriebspauschale in Anspruch nehmen wollen:

Statt der nachgewiesenen Betriebsausgaben können Sie in den folgenden Fällen eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen:

  • bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 3.600 Euro jährlich.
  • bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 900 Euro jährlich.
  • als Tagesmutter für die Betreuung von Kindern gilt ab 2023 eine Betriebsausgabenpauschale von 400 Euro pro Monat und betreutem Kind (siehe BMF-Schreiben vom 06.04.2023).
  • bei nebenberuflicher steuerbegünstigter Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter, Dirigent, Chorleiter, Mannschaftsbetreuer, Kirchenmusiker, Künstler, Prüfer, Jugendleiter, Ferienbetreuer usw. in Höhe von 3.000 Euro jährlich (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG). Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • bei nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart usw. in Höhe von 840 Euro (sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG).
  • bei steuerbegünstigter Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger in Höhe von 3.000 Euro jährlich (sog. Betreuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG).
Aufwandsentschädigungen - Einkünfte laut eigener Ermittlung

Tragen Sie hier die erhaltenen Aufwandsentschädigungen (Betriebseinnahmen) ein, die Sie aus öffentlichen Kassen erhalten haben. Darunter fallen Einkünfte für eine

  • nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
  • nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen,
  • sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich oder
  • nebenberufliche Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger.

Sind die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale gegeben, sind Einnahmen bis zu 3.000 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
Die Gewinnermittlung erfolgt nach

Wählen Sie hier aus, wie die Gewinnermittlung für Ihre selbständige Tätigkeit erfolgt:

  • Einnahmeüberschussrechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG): Hierbei wird der Gewinn durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Diese Methode ist besonders geeignet für kleinere Unternehmen.
  • Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG): Bei dieser aufwendigeren Methode müssen eine Inventur durchgeführt und am Jahresende eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden.

Für jede selbständige Tätigkeit muss eine Bilanz oder eine Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) elektronisch übermittelt werden.

Ausnahme: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ehrenamtliche Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen bis zur Ehrenamtspauschale von 840 Euro oder der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro jährlich erhalten, dürfen weiterhin Papierformulare verwenden, was in der Praxis oft akzeptiert wird.

Angaben zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Angaben zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Wenn Sie die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) bereits mit einem anderen Programm erstellt und elektronisch übermittelt haben, wählen Sie "Die EÜR wurde bereits erstellt".

Möchten Sie die Anlage EÜR mit Lohnsteuer kompakt erstellen, wählen Sie "Die EÜR soll mittels formularbasierter Eingabe erfolgen".

Hinweis: Sollten Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der"Anlage EÜR" nicht nachkommen, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Ein Verspätungszuschlag darf jedoch nicht erhoben werden, da die "Anlage EÜR" nicht als Teil der Steuererklärung gilt (OFD Rheinland vom 21.2.2006, S 2500-1000-St 1).

Soll eine Anlage EÜR für diese Tätigkeit erzeugt werden?

In der Regel ist die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) der Steuererklärung für jede Tätigkeit bzw. für jeden Betrieb beizufügen.

Einkünfte lt. Einnahmenüberschussrechnung

Hier werden Ihnen die Einkünfte lt. Einnahmeüberschussrechnung ausgewiesen.

Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmeüberschussrechnung zu bearbeiten.

Anlage EÜR

Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmenüberschussrechnung zu bearbeiten.

Seit 2005 ist die Einnahmenüberschussrechnung standardisiert (§ 60 Abs. 4 und § 84 Abs. 3c EStDV). Das bedeutet: Einnahmenüberschussrechner müssen das amtliche Formular "Anlage EÜR" ausfüllen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Abzug des Freibetrages in Höhe von

Tragen Sie hier die Höhe der erhaltenen steuerfreien Zahlungen ein.

Einkünfte

Wählen Sie hier aus, mit welcher Tätigkeit Sie die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

  • Üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus, wählen Sie hier "aus einer freiberuflichen Tätigkeit" aus.
  • Falls sich Ihre Kanzlei, Praxis, Büro usw. nicht in derselben Gemeinde befindet, in der Sie Ihren Wohnsitz haben, stellt das Betriebsstättenfinanzamt den Gewinn gesondert fest. Hierzu müssen Sie dem Betriebsfinanzamt eine "Erklärung zur gesonderten - und einheitlichen - Feststellung" einreichen. Wählen Sie in diesem Fall bitte "lt. gesonderter Feststellung" aus.
  • Wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit gemeinsam mit anderen Freiberuflern ausüben, z. B. in einer Sozietät, Büro- oder Praxisgemeinschaft, oder wenn Sie an einer Partnergesellschaft beteiligt sind, wählen Sie hier "aus einer Beteiligung" aus.
  • Wählen Sie "aus einer Tätigkeit mit Betriebsausgabenpauschale" aus, wenn Sie eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen können.
  • Wählen Sie "aus einer selbständigen Nebentätigkeit (z.B. Übungsleiter)" aus, wenn Sie Einnahmen aus einer nebenberuflichen begünstigten Tätigkeit angeben sollen. Geben Sie hier nur nebenberufliche Tätigkeiten mit den zugehörigen Vergütungen an, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben.
Veräußerungsgewinn

Wählen Sie Ja, wenn Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG angefallen sind.

Wichtiger Hinweis: Die Veräußerungsgewinne werden in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt nicht berücksichtigt.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Veräußerungsverlust

Wählen Sie Ja, wenn Veräußerungsverluste nach § 16 EStG angefallen sind.

Wichtiger Hinweis: Die Veräußerungsverluste werden in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt nicht berücksichtigt.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Einkünfte

Tragen Sie hier den Gewinn oder Verlust aus Ihrer haupt- oder nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit gemäß Ihrer separat erstellten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder Bilanz ein. In der Anlage EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen.

Kennzeichnen Sie Verluste mit einem Minuszeichen ("-").

Bitte beachten Sie, dass für jede selbständige Tätigkeit eine Bilanz oder eine Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden muss.

Steuerfreier Anteil der Teileinkünfte
Steuerfreier Anteil der Teileinkünfte

Tragen Sie hier steuerfreie Einkünfte ein, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.

Im Teileinkünfteverfahren sind 60 % der Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z. B. Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) steuerpflichtig. Ebenso sind nur 60 % der damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Halten Sie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen, müssen Sie Dividenden und Gewinnausschüttungen, die zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben. Der steuerfreie Teil beträgt 40 % der Einkünfte gemäß § 3 Nr. 40 EStG.

Achten Sie darauf, den korrekten Betrag der Teileinkünfte anzugeben. Es kann erforderlich sein, den steuerfreien Teil herauszurechnen oder anzupassen.

Im o.g. Gewinn enthaltene sonstige Gewinne

Geben Sie hier im o.g. Gewinn enthaltene sonstige Gewinne (außerordentliche Einkünfte) ein, die durch die Fünftelregelung steuerbegünstigt sind (§ 34 EStG). In Betracht kommen:

  • Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen.
  • Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine Gewinnbeteiligung.
  • Entschädigungen als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB.
  • Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden.
  • Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit.
  • Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Die Berücksichtigung der Fünftelregelung müssen Sie nicht beantragen. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob für Sie die normale Besteuerung oder die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung günstiger ist.


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