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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Nächste Stufe für die Rente mit 67 startet!

Gestaffelte Altersgrenzen

Im Jahr 2023 erreichen die Geburtsjahrgänge des Jahres 1958 das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahren, jedoch in einem Kontext von gestaffelten Altersgrenzen. Ab 2012 wurde die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, beginnend mit einer Monatserhöhung pro Jahrgang, die ab 2024 auf zwei Monate pro Jahrgang ansteigt. Das bedeutet, dass der Geburtsjahrgang 1946 der letzte war, der 2011 noch mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen konnte. Für diejenigen, die 2012 das Rentenalter von 65 Jahren erreichten, verzögerte sich der Rentenbeginn um einen Monat. Ein Beispiel: Jemand, der am 15.2.1947 geboren wurde, erhielt die Rente erst ab dem 1.4.2012 anstelle des 1.3.2012.

Besondere Regelungen für Langjährig Versicherte

Ab dem 1.7.2014 können Personen mit mindestens 45 Beitragsjahren die Altersrente bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge beziehen. Für diejenigen, die zwischen 1953 und 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben, mit einer Erhöhung um zwei Monate pro Jahrgang ab 2016. Im Jahr 2023 können Personen des Geburtsjahrgangs 1960 die Rente mit 63 Jahren und 16 Monaten beziehen, sofern sie 45 Versicherungsjahre vorweisen. Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren sind, können die abschlagsfreie Rente mit 45 Beitragsjahren erst mit 65 Jahren in Anspruch nehmen.

Altersrente für Langjährig Versicherte

Personen mit 35 Beitragsjahren können die "Altersrente für langjährig Versicherte" bereits vorzeitig mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, müssen jedoch lebenslang Abschläge in Kauf nehmen. Die Anzahl der Abschlagsmonate steigt bei Rentenbeginn mit 63 Jahren, jedoch erst für Geburtsjahrgänge ab 1949. Im Jahr 2023 kann der Geburtsjahrgang 1960 die Rente mit 63 Jahren und einem lebenslangen Rentenabschlag von 12,0 % erhalten.

Altersrente für Schwerbehinderte

Die Altersrente für Schwerbehinderte kann mit 64 Jahren plus 4 Monate ohne Abschläge bezogen werden. Mit 61 Jahren plus 4 Monate ist eine Rente mit einem Abschlag von 10,8 Prozent möglich. Vertrauensschutz gilt für diejenigen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden und am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren, in diesem Fall können sie mit 63 Jahren ohne Abschläge in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehen. Mit einem Abschlag von 10,8 Prozent ist eine vorzeitige Rente bereits ab dem 60. Lebensjahr möglich.

Erwerbsminderungsrente

Im Fall der vollen Erwerbsminderung kann die Erwerbsminderungsrente vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge beansprucht werden. Im Jahr 2023 beginnt die Rente wegen Erwerbsminderung erst mit 64 Jahren plus 10 Monaten, wobei bei früherem Bezug Abschläge in Höhe von 0,3 % pro Monat anfallen, jedoch maximal 10,8 %.

Witwen- oder Witwerrente

Die Altersgrenze für den Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente wurde schrittweise von 45 auf 47 Jahre erhöht, beginnend im Jahr 2012. Im Jahr 2023 liegt die Altersgrenze bei 45 Jahren und 12 Monaten, das entspricht 46 Jahren. Witwen oder Witwer unter 45 Jahren erhalten die kleine Witwen- oder Witwerrente, während mit Erreichen des 46. Lebensjahres die Umwandlung in die große Witwen- oder Witwerrente erfolgt.

Rentenbesteuerung

Die Rentenbesteuerung beginnt im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr. Im Jahr 2023 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente 82,5 Euro. Der verbleibende Betrag im zweiten Jahr wird als persönlicher Rentenfreibetrag festgelegt und bleibt zeitlebens steuerfrei. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe steuerpflichtig, nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrags und eines Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro.

Rechner
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