Lohnt sich die Riester-Förderung während der Elternzeit?
Mütter oder Väter, die sich in den ersten drei Lebensjahren um ihr Kind kümmern, bekommen auf ihrem Rentenkonto Kindererziehungszeiten gutgeschrieben - und zwar drei Entgeltpunkte. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, beträgt die Gutschrift nach der gesetzlichen Neuregelung ab 1.7.2014 statt einem nun zwei Entgeltpunkte (§ 56 und § 249 SGB VI). Personen sind in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden, per Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 Nr. 1 SGB VI).
- Aufgrund der Rentenversicherungspflicht hat der nicht berufstätige Elternteil Anspruch auf die Riester-Förderung und ist sogar "unmittelbar" zulageberechtigt. Vorausgesetzt, es besteht ein eigener Riester-Vertrag.
- Die Förderung besteht aus einer Grundzulage von 175 Euro und einer Kinderzulage von 300 Euro je Kind sowie bei höherem Einkommen ggf. aus einem ergänzenden Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro.
- Um die volle Zulage zu bekommen, muss ein Eigenbeitrag von 4 % des Vorjahreseinkommens abzgl. Zulagen-anspruch, höchstens 2.100 Euro abzgl. Zulagenanspruch, in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, mindestens jedoch der Sockelbetrag von 60 Euro . Bei einem Kind muss die Mutter also maximal 1.625 Euro (2.100 Euro ./. 175 Euro ./. 300 Euro) einzahlen.
Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Hingegen genügt es für die Riester-Förderung, dass die Voraussetzungen in lediglich einem Monat im Jahr vorliegen. Wird beispielsweise das Kind im November geboren, beginnt die Kindererziehungszeit am 1. Dezember. Doch für die Riester-Förderung besteht der Anspruch für das ganze Jahr.
Was passiert mit der Kindererziehungszeit, die wegen der Geburt eines weiteren Kindes nicht genutzt werden kann? Hier gibt es eine sehr erfreuliche Lösung: Wird innerhalb der Kindererziehungszeit von 36 Monaten ein weiteres Kind geboren, verlängert sich die Kindererziehungszeit für dieses Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung. Die nicht genutzten Monate Erziehungszeit für das erste Kind werden beim zweiten Kind "drangehängt". Gleiches gilt bei Mehrlingsgeburten: Hier wird die Kindererziehungszeit doppelt oder dreifach berücksichtigt.
Zum Mindestbeitrag:
War die junge Mutter im Jahr vor der Geburt des Kindes berufstätig, wird das Einkommen des Vorjahres zugrunde gelegt, auch wenn im ersten Erziehungsjahr keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden. Um die volle Zulage zu erhalten, müssen 4 % des Vorjahresverdienstes in den Riester-Vertrag eingezahlt werde, höchstens 2.100 Euro, jeweils abzüglich Zulagenanspruch. Im zweiten und dritten Jahr der Kindererziehung wird dann der Sockelbetrag von 60 Euro als Eigenbetrag ausreichend sein, sofern im Vorjahr keine Beschäftigung ausgeübt wurde. Hat die junge Mutter im Jahr vor der Geburt des Kindes kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt, so genügt ebenfalls der Sockelbetrag von 60 Euro. Nimmt die Mutter während der Kindererziehungszeit oder nach dem dritten Jahr wieder eine Beschäftigung auf, so muss sie im ersten Jahr der Beschäftigung nur den Sockelbetrag einzahlen, weil dann das "Null-Einkommen" des Vorjahres zugrunde gelegt wird.
Lohnsteuer kompakt
Zu klären ist noch, ob das Elterngeld als eigenes Einkommen gilt und deshalb Grundlage für den Mindestbeitrag sind. Nein, nach Auskunft des Bundesfinanzministerium stellt das Elterngeld keine maßgebende Einnahme dar und bleibt daher im Rahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung außer Betracht (BMF-Schreiben vom 14.11.2007, IV C 8-S 2492/07/0004).
Rechner
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