Wie werden Kosten für behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen berücksichtigt?
Wer plötzlich von einer Behinderung betroffen ist und weiter in seiner gewohnten Umgebung leben möchte, muss oftmals erhebliche Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder am Eigenheim vornehmen. Die Kosten für eine behindertengerechte Umgestaltung des Wohnumfeldes können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sein, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.
Dies gilt sowohl für behinderungsbedingte Baumaßnahmen am bestehenden Gebäude als auch beim Neubau eines Hauses. Denn nach neuer Auffassung des Bundesfinanzhof ist es unerheblich, "ob die der Krankheit oder Behinderung geschuldeten Mehrkosten im Rahmen eines Neubaus, der Modernisierung eines Altbaus oder des Umbaus eines bereits selbst genutzten Eigenheims oder einer Mietwohnung entstehen" (BFH-Urteil vom 24.2.2011, BStBl. 2011 II S. 1012).
Begünstigt sind beispielsweise der Bau einer Rollstuhlrampe, die Errichtung eines barrierefreien Hauszugangs, die Einrichtung eines behindertengerechten Badezimmers, die Umwandlung eines ebenerdigen Raumes in ein Schlafzimmer, die rollstuhlgerechte Verbreiterung der Türen usw.
Die Aufwendungen für die behinderungsgerechte Gestaltung der Wohnung sind nicht abgegolten durch den Behinderten-Pauschbetrag, denn damit werden nur laufende und typische Mehraufwendungen des Behinderten abgegolten. Vielmehr können die Aufwendungen zusätzlich abgesetzt werden.
Nach neuer Auffassung des Bundesfinanzhofs darf das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Baukosten nicht mehr mit dem Argument verweigern, Sie würden dadurch einen Gegenwert erlangen. Auch zieht der Einwand nicht mehr, die Baumaßnahmen seien nicht nur für den Behinderten, sondern auch für Nichtbehinderte von Vorteil und würden deshalb einen marktgängigen Vorteil bilden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof leider entschieden, dass Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist. Folglich sind die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Immerhin sind die Lohnkosten als Handwerkerleistung mit 20 Prozent (höchstens 1.200 EUR) von der Steuerschuld abzuziehen ( BFH-Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20, BStBl 2023 II S. 372).
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