Wann kann ich Schulgeldzahlungen absetzen?
Wenn Ihr Kind eine private bzw. überwiegend privat finanzierte Schule besucht, könne Sie unter Umständen einen Teil Ihrer Kosten von der Steuer absetzen. Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld liegt bei 30 Prozent der Kosten, jedoch höchstens 5.000 Euro je Kind.
Der Betrag wird für jedes Kind und je Elternpaar nur jeweils einmal gewährt. Bei unverheirateten Eltern steht jedem Elternteil der halbe Betrag zu. Die Eltern können jedoch eine andere Aufteilung beantragen.
Um das Schulgeld als Sonderausgabe geltend zu machen, müssen Sie einerseits Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das betroffene Kind haben und weiterhin muss die Schule zu den begünstigten Schulen zählen.
Nicht absetzen können Sie jedoch Ihre Aufwendungen für individuellen Privatunterricht oder den Nachhilfeunterricht für Ihr Kind. Auch die Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung können Sie nicht als Sonderausgaben geltend machen. Das gleiche gilt für Fahrtkosten, Aufwendungen für Schulbücher, Ferienkurse oder Sportbekleidung.
Dem Finanzamt muss nachgewiesen werden, dass alle Voraussetzungen für den Schulgeldabzug vorliegen (Höhe des Entgelts, Anerkennung des Bildungsabschlusses). In der Bescheinigung der Schule sollte das begünstigte Schulgeld getrennt von den weiteren Kosten aufgeführt sein.
Tipp: Wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, können Sie auch das Schulgeld für eine Auslandsschule als Sonderausgaben absetzen. Sind Sie in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig ist dies nicht möglich.
(2009): Wann kann ich Schulgeldzahlungen absetzen?
Welche Schulen zählen zu den begünstigten Schulen?
Um das Schulgeld Ihres Kindes von der Steuer absetzen zu können, muss die besuchte Schule zu den so genannten begünstigten Schulen zählen, das sind Privat- bzw. überwiegend privat finanzierte Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul- oder Berufsabschluss führen. Der Abschluss muss vom Ministerium des Landes, der Kultusministerkonferenz bzw. Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt sein. Auch der Besuch von Bildungseinrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten, fällt hierunter. Dabei ist wichtig, dass die Schulen nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigtem Lehrplan ausbilden.
Außerdem muss sich die Schule in einem Land der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befinden. Ausnahme: Es handelt sich um eine deutsche Schule außerhalb der EU/des EWR.
Zum EWR zählen die Länder der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Achtung: Die Schweiz ist weder Mitglied der EU, noch gehört das Land zum EWR. Schulgeldzahlungen an eine Bildungseinrichtung in der Schweiz sind also nicht absetzbar!
Tipp: Der BFH beschäftigt sich gerade damit, ob das Schulgeld bei einem Schulbesuch außerhalb des EWR absetzbar ist. Sollten Sie davon betroffen sein, so können Sie das Schulgeld Ihres Kindes trotzdem eintragen oder Sie können Einspruch, mit dem Hinweis „das Verfahren ruhen lassen“, gegen Ihren Steuerbescheid beantragen.
Hochschulen bzw. Fachhochschulen zählen nicht zu den begünstigten Schulen. Studiengebühren an eine Universität können Sie nicht als Schulgeldabzug angeben.
Tipp: Erkundigen Sie sich bei der Schule oder bestimmten Behörden, ob eine Schule zu den begünstigten Einrichtungen gehört. Auskunft geben zum Beispiel die zuständigen Landesschul- und Landeskultusministerien, die Kultusministerkonferenz der Länder oder die inländischen Zeugnisanerkennungsstellen. Das Finanzamt ist an die Entscheidung dieser Einrichtungen gebunden.
(2009): Welche Schulen zählen zu den begünstigten Schulen?
Wie viel kann ich als Schulgeld absetzen?
Wenn Ihr Kind eine private oder überwiegend privat finanzierte Schule besucht, können Sie 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens jedoch 5.000 Euro pro Kind als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Dabei gilt der Höchstbetrag pro Kind und wird jedem Elternpaar nur einmal zugestanden. Dabei werden die Kosten bei dem Elternteil berücksichtigt, der sie auch getragen hat. Haben beide Elternteile die Schulgeldkosten getragen, sind sie bei jedem bis zum halben Höchstbetrag (2.500 Euro) abzugsfähig. Sie können jedoch mit Ihrem Ehepartner eine andere Aufteilung vereinbaren.
Sind Sie mit dem anderen Elternteil nicht (mehr) verheiratet oder leben von ihm getrennt, sollten Sie sich die Aufteilung genau überlegen, um die maximale Summe absetzen zu können.
Beispiel:
Ein Kind besucht eine private Schule, die alle Voraussetzungen für den Schulgeldabzug erfüllt. Mutter und Vater sind nicht verheiratet. Mutter trägt Kosten in Höhe von 6.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 10.000 Euro Schulgeld.
Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:
Mutter: 30 Prozent von 6.000 Euro = 1.800 Euro
Vater: 30 Prozent von 10.000 Euro = 3.000 Euro
Da jedes Elternteil höchstens 2.500 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 4.300 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.
Wenn sich Vater und Mutter darauf einigen, dass der Vater beispielsweise einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und Mutter von 2.000 ansetzen darf, haben sie einen um 700 Euro höheren Schulgeldabzug den sie als Sonderausgaben geltend machen können.
(2009): Wie viel kann ich als Schulgeld absetzen?
Welche Kosten kann ich nicht als Schulgeld absetzen?
Natürlich können nicht alle Kosten abgesetzt werden. Dazu zählen Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung Ihres Kindes. Ferner sind auch Schulkleidung und die Fahrten zur Schule nicht als Schulgeld von der Steuer absetzbar. Das gleiche gilt für Lernmittel, die Sie und nicht die Schule selbst kaufen, so wie für Schulbücher oder Computer. Auch Ihre Kosten für kostenpflichtige Zusatzkurse oder Klassenreisen können Sie nicht in der Steuererklärung angeben. Schließlich sind Kosten für individuellen Privatunterreicht oder Nachhilfeunterricht nicht absetzbar.
(2009): Welche Kosten kann ich nicht als Schulgeld absetzen?