(2009)
Wann kann ich Schulgeldzahlungen absetzen?
Wenn Ihr Kind eine private bzw. überwiegend privat finanzierte Schule besucht, könne Sie unter Umständen einen Teil Ihrer Kosten von der Steuer absetzen. Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld liegt bei 30 Prozent der Kosten, jedoch höchstens 5.000 Euro je Kind.
Der Betrag wird für jedes Kind und je Elternpaar nur jeweils einmal gewährt. Bei unverheirateten Eltern steht jedem Elternteil der halbe Betrag zu. Die Eltern können jedoch eine andere Aufteilung beantragen.
Um das Schulgeld als Sonderausgabe geltend zu machen, müssen Sie einerseits Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das betroffene Kind haben und weiterhin muss die Schule zu den begünstigten Schulen zählen.
Nicht absetzen können Sie jedoch Ihre Aufwendungen für individuellen Privatunterricht oder den Nachhilfeunterricht für Ihr Kind. Auch die Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung können Sie nicht als Sonderausgaben geltend machen. Das gleiche gilt für Fahrtkosten, Aufwendungen für Schulbücher, Ferienkurse oder Sportbekleidung.
Dem Finanzamt muss nachgewiesen werden, dass alle Voraussetzungen für den Schulgeldabzug vorliegen (Höhe des Entgelts, Anerkennung des Bildungsabschlusses). In der Bescheinigung der Schule sollte das begünstigte Schulgeld getrennt von den weiteren Kosten aufgeführt sein.
Tipp: Wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, können Sie auch das Schulgeld für eine Auslandsschule als Sonderausgaben absetzen. Sind Sie in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig ist dies nicht möglich.