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Aufenthaltsort

Auch für ein Kind, das im Ausland lebt können Sie den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Anspruch nehmen.

Wohnt das Kind im Ausland wird der Freibetrag allerdings abhängig von dem Land, in dem sich das Kind aufgehalten hat, gekürzt.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Aufenthaltsort



Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt des Kindes auf den Kinder-, den BEA- und den Ausbildungsfreibetrag?

Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag auch für Kinder gewährt, die ihren Wohnsitz  oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben, desweiteren wird für diese Kinder auch der Ausbildungsfreibetrag gewährt, insofern sich diese Kinder in Schul- und Berufsausbildung befinden und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA-Freibetrag). Für das Jahr 2009 beträgt der BEA-Freibetrag 1.080 Euro pro Jahr und Kind, bei Zusammenveranlagung 2.160 Euro. Ab dem Steuerjahr 2010 erhöht sich der Betrag auf 1.320 Euro pro Jahr und Kind, bei Zusammenveranlagung auf 2.640 Euro.

Für das Jahr 2009 liegt der Kinderfreibetrag bei 1.932 Euro  je Elternteil bzw. 3.864 Euro für verheiratete Eltern. Ab 2010 erhöht sich der Kinderfreibetrag auf 2.244 Euro bzw. 4.488 Euro.

Der Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges Kind, das auswärts wohnt beträgt 924 Euro. Dabei gilt ein Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen in Höhe von 1.848 Euro-

Einzige Voraussetzung für den Erhalt des Kinderfreibetrages, des BEA-Freibetrag und des Ausbildungsfreibetrags ist, dass Sie im Veranlagungsjahr unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig in Deutschland waren, der Wohnsitz des Kindes spielt keine Rolle.

Lediglich für die Höhe des Kinderfreibetrages, des BEA-Freibetrag und des Ausbildungsfreibetrags ist der Wohnsitz des Kindes maßgeblich, denn je nach Land verringert sich der Freibetrag um ein, zwei bzw. drei Viertel. Dazu hatte das Bundesfinanzministerium eine Ländergruppeneinteilung herausgegeben, in der die wirtschaftlich stärksten Länder der Rubrik 1 zugeordnet werden:

Ländergruppe I (volle Beträge): z. B. Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Hongkong, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate.   

Ländergruppe II  (Kürzung um 1/4): z. B. Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Barbados, Griechenland, Republik Korea, Malta, Neuseeland, Oman, Palau, Portugal, Saudi-Arabien, Slowenien, Tschechische Republik, Zypern.                

Ländergruppe III (Kürzung um 2/4): z. B. Argentinien, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Estland, Gabun, Kroatien, Lettland, Litauen, Malaysia, Mexiko, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Südafrika, Türkei, Ungarn, Weißrussland.               

Ländergruppe IV (Kürzung um 3/4): z. B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bolivien, Bosnien - Herzegowina, Bulgarien, China (VR), Dominikanische Republik, Georgien, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Moldau, Peru, Philippinen, Serbien und Montenegro, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.                                

Zum 01.01.2010 ist diese Einteilung für einige Länder geändert worden. Hier einige Beispiele: Estland: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Griechenland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1, Israel: von Gruppe 1 nach Gruppe 2, Slowakische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Neuseeland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1, Zypern: von Gruppe 2 nach Gruppe 1.

(2009): Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt des Kindes auf den Kinder-, den BEA- und den Ausbildungsfreibetrag?


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