Wann bekomme ich auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?
Solange Ihr Kind noch nicht volljährig ist, erhalten Sie in jedem Fall Kindergeld.
Für volljährige Kinder besteht der Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen etwa, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert und die Altershöchstgrenze noch nicht erreicht hat.
Seit 2007 ist die Altersgrenze für den Kindergeldbezug für Kinder in Ausbildung stufenweise gesenkt worden:
Für Kinder, die bis 1981 geboren wurden, gab es Kindergeld noch bis zum 27. Lebensjahr. Für Kinder, die bis 1982 geboren wurden, bis zum 26. Lebensjahr und für Kinder, die ab 1983 geboren sind, gibt es Kindergeld aktuell noch bis zum 25. Lebensjahr – sofern sie sich in einer Ausbildung befinden oder studieren (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Auch wenn sich das Kind in einer höchstens viermonatigen Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsschritten oder vor Beginn oder nach dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes befindet, wird weiterhin Kindergeld gezahlt.
Hat das Kind einen Zivildienst oder Grundwehrdienst abgeleistet, verlängert sich die mögliche Bezugszeit um die entsprechende Zeit des abgeleisteten Dienstes. Dies ist so, weil Sie in der Phase des Wehr- und Zivildienstes kein Kindergeld erhalten. Wenn Ihr Kind allerdings ein freiwilliges soziales Jahr leistet, wird der Bezug des Kindergeldes nicht unterbrochen, sofern es noch unter 25 ist.
Das gilt auch, wenn Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz findet.
Für volljährige Kinder gilt der Anspruch jedoch nur, wenn das Kind kein Einkommen über dem Grenzbetrag von derzeit 7.680 Euro (ab 2010: 8.004 Euro) bezieht.
Ist Ihr Kind bis 21 Jahre alt und arbeitsuchend gemeldet, haben Sie ebenfalls noch Anspruch auf Kindergeld und den steuerlichen Kinderfreibetrag.
Bei einem Kind, das wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und kein Einkommen über dem Grenzbetrag hat, besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes müssen Sie jährlich bei der Familienkasse Angaben zur Ausbildung und zum Einkommen Ihres Kindes machen.
Tipp: Wenn Sie Ihr Kind finanziell unterstützen und im Laufe des Jahres Anspruch auf Kindergeld haben, können Sie den Unterhalt, für die Monate in denen Sie Kindergeld bezogen haben in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
(2009): Wann bekomme ich auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?
Kann ich auch Kindergeld bekommen, wenn mein Kind arbeitslos ist?
Ja. Sie können auch weiterhin Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge erhalten, wenn Ihr Kind arbeitslos und unter 21 Jahre alt ist. Das gilt bis zu dem Monat, bevor Ihr Kind 21 wird. Hat Ihr Kind allerdings vor der Arbeitslosigkeit einen Wehr- oder Zivildienst absolviert, wird Ihr Anspruch auf Kindergeld bei Arbeitslosigkeit um die Zeit dieses Dienstes auch über den 21. Geburtstag hinaus verlängert.
Ihr Kind darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und muss bei der Agentur für Arbeit, einer ARGE oder einem staatlichen Arbeitsvermittler in einem EU- oder EWR-Land oder der Schweiz gemeldet sein. Hierbei reicht es allerdings nicht aus, wenn sich Ihr Kind einmal zu Beginn der Arbeitslosigkeit dort meldet. Die Meldung auf Arbeitssuche muss von Ihrem Kind alle drei Monate erneuert werden.
Tipp: Solange Ihr Kind nicht mehr als 15 Wochenstunden tätig ist, kann es weiter als arbeitssuchend gemeldet bleiben. Auch eine geringfügige Beschäftigung ist unschädlich für Ihren Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind in dieser Beschäftigung unter der Einkommensgrenze von 400 Euro brutto pro Monat bleibt.
(2009): Kann ich auch Kindergeld bekommen, wenn mein Kind arbeitslos ist?
Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?
Der Ausbildungsstand Ihres Kindes wird monatlich überprüft um Ihren Anspruch auf Kindergeld zu ermitteln. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bei einem Kind unter 25 Jahre dürfen bis zu vier Monate liegen, bevor Ihr Anspruch komplett endet. Dauert die Übergangszeit allerdings länger als vier Monate, haben Sie schon von Beginn der Ausbildungslücke an keinen Anspruch mehr auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge.
Eine Ausbildungslücke ist beispielsweise der Übergang vom Schulabschluss zu einer beruflichen Ausbildung oder zum Studium. Auch für die Zeit vor oder nach einem Zivil- oder Wehrdienst oder einem freiwilligen sozialen Jahr haben Sie weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder steuerliche Freibeträge, solange die Übergangszeit nicht mehr als vier Monate beträgt. Die Ausbildungslücke darf vier volle Kalendermonate betragen, muss also spätestens im Monat nach dem vierten Monat beendet sein.
Beispiel: Ihre Tochter macht das Abitur und beendet die Schule am 15. 05. Mit einer Ausbildung oder einem Studium sollte sie spätestens im Oktober beginnen, damit Sie als Eltern auch in der Übergangsphase weiterhin Kindergeld und steuerliche Freibeträge erhalten.
Tipp: Dauert die Ausbildungslücke doch länger als vier Monate, müssten Sie begründen, dass Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz oder keinen Studienplatz findet. Dies müssen Sie allerdings durch ernsthafte Bemühungen (Bewerbungen) oder eine Bescheinigung vom Arbeitsamt nachweisen.
(2009): Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?