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(2009) Welche Schulen zählen zu den begünstigten Schulen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Welche Schulen zählen zu den begünstigten Schulen?

Um das Schulgeld Ihres Kindes von der Steuer absetzen zu können, muss die besuchte Schule zu den so genannten begünstigten Schulen zählen, das sind Privat- bzw. überwiegend privat finanzierte Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul- oder Berufsabschluss führen. Der Abschluss muss vom Ministerium des Landes, der Kultusministerkonferenz bzw. Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt sein. Auch der Besuch von Bildungseinrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten, fällt hierunter. Dabei ist wichtig, dass die Schulen nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigtem Lehrplan ausbilden.

Außerdem muss sich die Schule in einem Land der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befinden. Ausnahme: Es handelt sich um eine deutsche Schule außerhalb der EU/des EWR.

Zum EWR zählen die Länder der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Achtung: Die Schweiz ist weder Mitglied der EU, noch gehört das Land zum EWR. Schulgeldzahlungen an eine Bildungseinrichtung in der Schweiz sind also nicht absetzbar!

Tipp: Der BFH beschäftigt sich gerade damit, ob das Schulgeld bei einem Schulbesuch außerhalb des EWR absetzbar ist. Sollten Sie davon betroffen sein, so können Sie das Schulgeld Ihres Kindes trotzdem eintragen oder Sie können Einspruch, mit dem Hinweis „das Verfahren ruhen lassen“, gegen Ihren Steuerbescheid beantragen.

Hochschulen bzw. Fachhochschulen zählen nicht zu den begünstigten Schulen. Studiengebühren an eine Universität können Sie nicht als Schulgeldabzug angeben.

Tipp: Erkundigen Sie sich bei der Schule oder bestimmten Behörden, ob eine Schule zu den begünstigten Einrichtungen gehört. Auskunft geben zum Beispiel die zuständigen Landesschul- und Landeskultusministerien, die Kultusministerkonferenz der Länder oder die inländischen Zeugnisanerkennungsstellen. Das Finanzamt ist an die Entscheidung dieser Einrichtungen gebunden.

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