Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Zu den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung zählen:
Alle regulären Arbeitnehmer,
Versicherte während der dreijährigen Elternzeit,
Wehr- und Zivildienstleistende,
Geringfügig Beschäftigte, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichten
Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
Behinderte Arbeitnehmer in Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
Arbeitslose, die staatliche Unterstützung beziehen,
Rentenversicherungspflichtige Selbständige.
Sind Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit?
Wenn Sie einen Antrag gestellt haben und daraufhin von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, tragen Sie bitte die Beiträge zu einer befreienden Lebensversicherung, für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge, die Sie an die Versicherungsgruppe oder Versorgungsgruppe Ihrer Berufsgruppe zahlen, ein. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse oder Beitragserstattungen müssen Sie vorher abziehen.
Tipp: Freiwillige Beiträge. Hier können Sie auch die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung absetzen, die Sie freiwillig leisten. Dies ist der Fall bei einer Höher- oder Weiterversicherung, bei einem Ausgleich von gekürzten Studienzeiten oder wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten. Auch als Mini-Jobber können Sie freiwillig die Beiträge zur Rentenversicherung aufstocken, die Ihr Arbeitgeber für Sie zahlt. Auch die freiwilligen Beiträge sind auf den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen beschränkt.
Ledige können Altersvorsorgeaufwendungen höchstens bis 13.600 Euro und Verheiratete bis 27.200 Euro als Sonderausgaben für das Steuerjahr 2009 absetzen. Bezogen auf die Beiträge zur Basisversorgung liegt der absetzbare Teil der Beiträge für die Altersvorsorge für das Steuerjahr 2009 bei 68 Prozent. Der Anteil steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte bis zu einer 100prozentigen Absetzbarkeit der Beiträge im Jahr 2025, dann sind maximal 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Zusammenveranlagte als Beiträge zur Altersvorsorge absetzbar.
(2009): Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Welche Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung kann ich angeben?
Beiträge an folgende Träger werden als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt:
An die beiden Bundesträger: Deutsche Rentenversicherung Bund sowie Deutsche Rentenversicherung und Rentenbeiträge an die Knappschaft-Bahn-See (für Minijobs).
Außerdem gelten die Beiträge an regionale Träger der Deutschen Rentenversicherung wie: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, Deutsche Rentenversicherung Hessen, Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Deutsche Rentenversicherung Nord, Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen, Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Deutsche Rentenversicherung Saarland, Deutsche Rentenversicherung Schwaben und Deutsche Rentenversicherung Westfalen.
Ebenfalls als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen können Sie:
Pflichtbeiträge, die Sie als Selbständige/r zu einer gesetzlichen Rentenversicherung leisten, z.B.
- als Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pfleger, Hebamme oder wenn Sie in einem häuslichen Gewerbe tätig sind.
- Wenn Sie auf eigenen Antrag versicherungspflichtig sind.
- Wenn Sie als Künstler, Journalist oder Autor Beiträge in die Künstlersozialkasse zahlen, können Sie Ihren Eigenanteil an den Beiträgen angeben, nicht jedoch die Zuschüsse der Künstlersozialkasse.
- Sie können als Selbständiger auch freiwillige Beiträge leisten um eine Invaliditätsversicherung aufrecht zu erhalten. Diese Beiträge können Sie angeben.
- Wenn Sie freiwillig Ihre Ausbildungszeit mit Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung auffüllen, können Sie diese Beiträge angeben.
- Wenn Sie eine Rentenkürzung ausgleichen, die Sie hätten, wenn Sie Ihre Rente vorzeitig in Anspruch nehmen würden, können Sie die Beiträge angeben.
- Auch Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland sind hier absetzbar.
(2009): Welche Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung kann ich angeben?