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Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnlichen Belastungen sind bestimmte Kosten, die nicht jedem zwangsläufig entstehen. Wenn sich der Steuerpflichtige diesen Kosten also nicht entziehen kann, kann er - wenn vom Gesetzgeber als außergewöhnliche Belastung anerkannt - zumindest die Steuerlast verringern.

Einige Hauptanwendungsfälle sind Bestattungskosten, Krankheitskosten oder Kurkosten. Dennoch gibt es viele weitere Belastungen, die im Einzelfall abzuklären sind.

Achtung: Bei den weiteren außergewöhnlichen Belastungen erwartet der Gesetzgeber, dass jeder Steuerpflichtige einen Anteil der Kosten selbst übernimmt. Diese so genannte zumutbare Belastung wird aus Ihren Lebensumständen und Ihrem Einkommen abgeleitet.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Außergewöhnliche Belastungen



Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?

Jeder. Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung geltend machen. So wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch sollen unzumutbare Härten vermieden werden. Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Hierzu müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung eintragen.

Es werden jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen. Der Prozentsatz beträgt je nachdem ein bis sieben Prozent des zu versteuernden Jahreseinkommens. Übersteigen Sie diesen Prozentsatz mit Ihren außergewöhnlichen Belastungen, können sie die Kosten in unbegrenzter Höhe geltend machen.

Außergewöhnliche Belastungen können sein: Scheidungskosten, Bestattungskosten oder Krankheitskosten. In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Der Pflegepauschbetrag kann von allen in Anspruch genommen werden, die einen nahen Angehörigen pflegen. Dies ist ein Jahresbetrag, der nicht von einer zumutbaren Belastung abhängig ist. Auf den einzelnen Seiten unserer Steuererklärung lesen Sie noch genauere Angaben zu den jeweiligen außergewöhnlichen Belastungen, die Sie geltend machen können.

Tipp:
Es wird unterschieden zwischen den allgemeinen und den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, zu denen beispielsweise die Krankheitskosten, Scheidungskosten und die Bestattungskosten gehören, werden erst ab der zumutbaren Eigenbelastung anerkannt. Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen werden ungekürzt anerkannt, jedoch meist bis zu festen Höchstbeträgen. Hierzu gehören beispielsweise der Unterhalt für eine bedürftige Peron oder die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes zur Ausbildung.

(2009): Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?



Wer kann den Pflege-Pauschbetrag beantragen?

Jeder, der ohne finanzielle Gegenleistung eine hilfsbedürftige Person pflegt, zu der ein enges persönliches Verhältnis besteht, kann den Pflegepauschbetrag in seiner Steuererklärung beantragen.
Der Pflegepauschbetrag ist dafür da, um Sie für Belastungen zu entschädigen, die meist schwierig nachzuweisen sind. Aus diesem Grund können Sie den Pflegepauschbetrag ohne Nachweise erhalten, lediglich die Voraussetzungen müssen nachweislich erfüllt sein.
Wichtig ist, dass Sie die zu pflegende Person in deren oder in Ihrer Wohnung betreuen. Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise einen Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch, wenn Sie sich um einen Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt. Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.

Teilen Sie sich mit jemand anderem die Pflege der hilflosen Person, wird der Pflegepauschbetrag unter Ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dabei ist es unwichtig, wer die meiste Arbeit an der Pflege leistet oder ob wirklich beide Pflegepersonen in Ihrer Steuererklärung den Pauschbetrag geltend machen. Bei zwei pflegenden Personen bekommt jeder den halben Pauschbetrag.

Beispiel: Sie betreuen Ihren pflegebedürftigen Vater gemeinsam mit Ihrer Mutter. So steht Ihnen und Ihrer Mutter anteilig ein Pflegepauschbetrag von 462 Euro zu. Das gilt leider auch, wenn Ihre Mutter keine Steuererklärung macht und diesen Pauschbetrag also gar nicht steuermindernd verwenden kann.

Tipp: Wenn Sie über die Pflege hinaus die hilfebedürftige Person auch noch finanziell unterstützen, können Sie für Unterhalt bis zu 7.680 Euro eine Steuerermäßigung unter den außergewöhnlichen Belastungen geltend machen. Das geht jedoch nur, wenn für die Person, die Sie pflegen niemand einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat.
Dieser Betrag ist kein Pauschbetrag sondern ein Höchstbetrag. Unterhaltsleistungen und finanzielle Unterstützung bis in diese Höhe müssen Sie auch nachweisen können.

(2009): Wer kann den Pflege-Pauschbetrag beantragen?



Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Jeder, der diese Ausgaben nachweisen kann, kann sie auch in der Steuererklärung angeben. Hierzu brauchen Sie eine Quittung, eine Rechnung und ein ärztliches Attest. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie selbst die Ausgabe für eine eigene Krankheit, für die Ihres Ehepartners oder für ein Kind tätigen, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Was Sie selbst ausgeben, können Sie auch in der Steuererklärung angeben. Es zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Rechnung bezahlt haben, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung fällig wurde.

Tipp: Haben Sie krankheitsbedingte Ausgaben in Zusammenhang mit einem Wegeunfall oder einem Arbeitsunfall, dann müssen Sie diese als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben angeben. Das gilt auch für Kosten, die wegen einer Berufskrankheit entstehen oder bei einer krankheitsbedingten Umschulung.

(2009): Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?



Welche Kosten für Schwangerschaft und Geburt kann ich angeben?

Alle Kosten, die Ihnen wegen einer Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes entstehen, können Sie steuerlich geltend machen. Diese Kosten sind außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art und sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen. Das bedeutet, dass Sie erst den Betrag absetzen können, der über Ihrem zumutbaren Eigenanteil liegt.


Außerdem dürfen Sie nicht die Kosten geltend machen, die Sie von der Krankenkasse erstattet bekommen.

Zu den Ausgaben, die das Finanzamt anerkennt, gehören beispielsweise die Kosten für eine Hebamme, für einen Arzt oder Medikamente. Auch Fahrtkosten zum Arzt oder zum Krankenhaus oder nach der Geburt zum Kinderarzt werden anerkannt. Kursgebühren für eine Geburtsvorbereitung und die Rückbildungsgymnastik können Sie ebenfalls absetzen, wenn sie medizinisch notwendig sind. Dies muss Ihnen Ihr Arzt bescheinigen. Anerkannt werden auch die Ausgaben für eine künstliche Befruchtung, nicht jedoch nach einer freiwilligen Sterilisation. Prinzipiell können Sie alle Kosten rund um Schwangerschaft und Entbindung geltend machen, sofern diese medizinisch notwendig sind, also vom Arzt verordnet. Sie können auch die Ausgaben für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, z.B. Eisenpräparate angeben, sobald diese vom Arzt verordnet werden.

Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Kosten anerkannt. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw können Sie die Kosten nach der Dienstreisepauschale absetzen. Besuchsfahrten zu Mutter und Kind ins Krankenhaus werden nur in besonderen Härtefällen als notwendig anerkannt.

Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung müssen Sie auf Ihre Krankenhauskosten anrechnen, die Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung hingegen nicht. (BFH-Urteil vom 22.10.1971)

Nicht als außergewöhnliche Belastungen angeben können Sie beispielsweise Umstandskleidung, die Erstausstattung für das Kind, Möbel für das Kinderzimmer oder den Umzug in eine größere Wohnung.

Tipp: Brauchen Sie nach der Geburt eine Haushaltshilfe, können Sie die Ausgaben hierfür unter den haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen. Die Ausgaben können - je nach ihrer Art - in folgender Höhe steuermindernd berücksichtigt werden:

20 Prozent, maximal 510 Euro für haushaltsnahe Beschäftigungen in einem Mini-Job (geringfügig beschäftigt)
20 Prozent, maximal 4.000 Euro für
-    andere Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt
-    Pflege- und Betreuungsleistungen (auch in Pflegeheimen)
-    Haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn es sich nicht um Handwerkerleistungen handelt.

Über die Suche in unserem Steuer-Tool finden Sie weitere Informationen zu den Möglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen.

(2009): Welche Kosten für Schwangerschaft und Geburt kann ich angeben?



Was kann ich als Kurkosten in der Steuererklärung angeben?

Ausgaben, die Sie für eine Heilkur oder eine Reha-Maßnahme hatten, können Sie als außergewöhnliche Belastungen in Ihre Steuererklärung eintragen. Allerdings müssen die Ausgaben medizinisch notwendig sein. Hierzu brauchen Sie ein ärztliches Attest. Wenn der Medizinische Dienst Ihrer Krankenversicherung die Notwendigkeit bereits geprüft hat und die Kur von der Kasse mitfinanziert wird, ist ein zusätzliches Attest nicht erforderlich.
Die Kur muss unter ärztlicher Kontrolle durchgeführt werden. Eine Ausnahme bildet die Klimakur, bei der eine positive Wirkung schon durch das günstige Klima zustande kommt, hier brauchen Sie keinen betreuenden Arzt. Voraussetzung für eine Kinderkur ist meist die Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim.
Als Kosten für die Kur können Sie alle gesundheitlich bedingten Ausgaben absetzen, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden.

Kurkosten können sein:
Kosten für Arzt, Gebühren für ärztliche Bescheinigungen oder Atteste, Medikamente oder weitere Heilmittel, Bäder oder andere Anwendungen, die Kurtaxe vor Ort, die An- und Abreise sowie die Unterbringung und Verpflegung, anteilige Beteiligung an den Kosten der Kurklinik. Die Kosten für Verpflegung werden jedoch nicht voll anerkannt, sondern müssen um eine so genannte Haushaltsersparnis von 20 Prozent gekürzt werden.

Für die Begleitperson eines kurenden Kindes können auch die Kosten für Anreise und Unterkunft abgesetzt werden, genauso für eine hilflose ältere Person. Voraussetzung ist hier allerdings, dass Ihnen der Arzt die Notwendigkeit der Begleitung bescheinigt. Bei einem Schwerbehinderten mit eingetragenem Begleitbedarf im Ausweis ist ein zusätzliches Attest nicht erforderlich.

Als Fahrtkosten für die An- und Abreise werden grundsätzlich nur die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel anerkannt. Um die Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Pkw anerkannt zu bekommen, müssen Sie nachweisen, dass Ihnen die Fahrt mit Bus oder Bahn aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war, wegen Gehproblemen beispielsweise.

Nicht absetzen können Sie:
Besuchsfahrten Ihres Ehepartners oder Telefonkosten werden als außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt. Eine Kur mit zu großem Urlaubscharakter wird ebenfalls sehr kritisch geprüft vom Finanzamt.

(2009): Was kann ich als Kurkosten in der Steuererklärung angeben?



Wer kann Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben?

Wer für einen verstorbenen Angehörigen die Bestattungskosten übernimmt, kann diese in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Allerdings müssen die Beerdigungskosten für Sie zwangsläufig sein, das bedeutet, dass Sie dem Verstorbenen gegenüber unterhaltsverpflichtet sein müssen. Das ist beispielsweise bei Eltern, Kindern oder Ehegatten der Fall. Auch als Erbe sind Sie zur Zahlung für die Bestattung verpflichtet. Wenn Sie die Bestattungskosten allerdings aus dem Nachlass des Verstorbenen finanzieren können, dürfen Sie diese nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben, das gilt auch für den Nachlass eines Ehepartners.
Es wird auch anerkannt, wenn Sie aus sittlichen Gründen die Bestattung für einen mittellosen, nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen übernehmen. Allerdings erkennt das Finanzamt maximal 7.500 Euro als angemessene Höhe für Bestattungskosten unter den außergewöhnlichen Belastungen an.

Tipp: Als außergewöhnliche Belastungen können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Auf jeden Fall sollten Sie die entsprechenden Ausgaben nachweisen können.

(2009): Wer kann Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben?


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