(2009)
Wer kann Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben?
Wer für einen verstorbenen Angehörigen die Bestattungskosten übernimmt, kann diese in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Allerdings müssen die Beerdigungskosten für Sie zwangsläufig sein, das bedeutet, dass Sie dem Verstorbenen gegenüber unterhaltsverpflichtet sein müssen. Das ist beispielsweise bei Eltern, Kindern oder Ehegatten der Fall. Auch als Erbe sind Sie zur Zahlung für die Bestattung verpflichtet. Wenn Sie die Bestattungskosten allerdings aus dem Nachlass des Verstorbenen finanzieren können, dürfen Sie diese nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben, das gilt auch für den Nachlass eines Ehepartners.
Es wird auch anerkannt, wenn Sie aus sittlichen Gründen die Bestattung für einen mittellosen, nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen übernehmen. Allerdings erkennt das Finanzamt maximal 7.500 Euro als angemessene Höhe für Bestattungskosten unter den außergewöhnlichen Belastungen an.
Tipp: Als außergewöhnliche Belastungen können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Auf jeden Fall sollten Sie die entsprechenden Ausgaben nachweisen können.
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