Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?
Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Als Vorsorgeaufwendungen sind verschiedene Versicherungen abzugsfähig. Die Vorsorgeaufwendungen gliedern sich in die Altersvorsorgeauswendungen und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge) sowie zur Riester-Rente.
Weiterhin zählen auch Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen zu den Altersvorsorgeaufwendungen, wenn sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen. Außerdem können Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen als Altersvorsorgeaufwendungen eingetragen werden. Dies gilt vor allem für Freiberufler und Angestellte kammerfähiger Berufe, die freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen.
Für gezahlte Altersvorsorgeaufwendungen (Einzahlungen in den Riester-Vertrag) gibt es einen Höchstbetrag. Deshalb können Sie die Beiträge zur besonders geförderten Riester-Rente gesondert verrechnen. Dafür gibt es die Anlage Altersvorsorgeaufwand, auf der Riester-Sparer die eingezahlten Beiträge angeben können. Dies muss dann zusammen mit einer Bescheinigung über die eingezahlten Beiträge, die Sie von Ihrem Anbieter des Riester-Vertrags erhalten, dem Finanzamt überreicht werden.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung wie Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung auch Prämienzahlungen für eine Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung. Daneben werden auch Beiträge zu Versicherungen auf den Todesfall und zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung anerkannt.
Nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind Versicherungen, die nicht der Vorsorge für die Zukunft dienen. Hierzu gehören beispielsweise Sachversicherungen, wie eine Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung oder die Kfz-Kaskoversicherung. Ebenfalls nicht als Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn sie steuerlich gefördert werden.
Versicherungsbeträge und andere Vorsorgeaufwendungen fallen nicht unter den Punkt “Sonderausgaben-Pauschbetrag”, weil sie nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben gehören.
(2009): Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?
Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?
Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen können nur bis zu einem Höchstsatz abgesetzt werden. Ledige können höchstens 13.600 Euro und Verheiratete 27.200 Euro der Beiträge zur Altersvorsorge als Sonderausgaben für das Steuerjahr 2009 absetzen. Bezogen auf die Beiträge zur Basisversorgung liegt der absetzbare Satz für das Steuerjahr 2009 bei 68 Prozent. Er steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte bis zu einer 100prozentigen Absetzbarkeit der Beiträge im Jahr 2025, dann sind maximal 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Zusammenveranlagte als Beiträge zur Altersvorsorge absetzbar.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 4 EStG insgesamt bis 1.500 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.400 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
(2009): Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?
Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich als Vorsorgeaufwendungen eintragen?
Unter Altersvorsorgeaufwendungen versteht man die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, die Rürup-Rente, die landwirtschaftliche Alterskasse und die berufsständische Versorgungseinrichtung. Arbeitnehmer können die Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen und Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung eintragen.
Als Nichtarbeitnehmer tragen Sie die Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen ein, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen. Bei einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung tragen Sie den Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen ein. Da auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung mitgerechnet wird, sind die Sonderausgaben allerdings viel niedriger. Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstsatz abgesetzt werden. Ledige können höchstens 13.600 Euro und Verheiratete 27.200 Euro der Beiträge zur Altersvorsorge als Sonderausgaben für das Steuerjahr 2009 absetzen. Bezogen auf die Beiträge zur Basisversorgung liegt der absetzbare Satz für das Steuerjahr 2009 bei 68 Prozent. Er steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte bis zu einer 100prozentigen Absetzbarkeit der Beiträge im Jahr 2025, dann sind maximal 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Zusammenveranlagte als Beiträge zur Altersvorsorge absetzbar.
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 4 EStG insgesamt bis 1.500 abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.400 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
(2009): Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich als Vorsorgeaufwendungen eintragen?