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(2009) Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag und auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) sind beide unabhängig vom Wohnsitz Ihres Kindes. Jedoch müssen Sie als Elternteil in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
Jedoch ist der Wohnsitz des Kindes für die Höhe des Kinderfreibetrages maßgeblich, denn je nach Land verringert sich der Freibetrag um ein, zwei bzw. drei Viertel. Dazu hat das Bundesfinanzministerium eine Ländergruppeneinteilung herausgegeben, in der die wirtschaftlich stärksten Länder der Ländergruppe I zugeordnet werden:

Ländergruppe I (volle Beträge): z. B. Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Hongkong, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate.   

Ländergruppe II (Kürzung um 1/4): z. B. Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Barbados, Griechenland, Republik Korea, Malta, Neuseeland, Oman, Palau, Portugal, Saudi-Arabien, Slowenien, Tschechische Republik, Zypern.                

Ländergruppe III (Kürzung um 2/4): z. B. Argentinien, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Estland, Gabun, Kroatien, Lettland, Litauen, Malaysia, Mexiko, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Südafrika, Türkei, Ungarn, Weißrussland.               

Ländergruppe IV (Kürzung um 3/4): z. B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bolivien, Bosnien - Herzegowina, Bulgarien, China (VR), Dominikanische Republik, Georgien, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Moldau, Peru, Philippinen, Serbien und Montenegro, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.                                

Zum 01.01.2010 ist diese Einteilung für einige Länder geändert worden. Hier einige Beispiele: Estland: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Griechenland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1, Israel: von Gruppe 1 nach Gruppe 2, Slowakische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Neuseeland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1, Zypern: von Gruppe 2 nach Gruppe 1.
 
Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie Urlaubsreisen, führen nicht zu einer Kürzung. Das gilt auch bei vorübergehenden Aufenthalten wie beispielsweise bei einer Berufsausbildung.

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