Sind auch Beiträge an ausländische Versicherungen in der Steuererklärung anzugeben?
Die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen in der deutschen Steuererklärung erstreckt sich nicht nur auf inländische Versicherungen. Hier ist eine Zusammenfassung der relevanten Regelungen:
- Krankenversicherungen und Altersvorsorge: Neben deutschen Versicherungen können auch Beiträge an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger als "Beiträge zur Altersvorsorge" geltend gemacht werden (gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2c EStG). Ebenso können Beiträge zu "anderen Versicherungen" von ausländischen Unternehmen absetzbar sein, sofern noch Spielraum im Rahmen des Versicherungshöchstbetrags vorhanden ist. Allerdings muss das ausländische Unternehmen seinen Sitz in einem EU- oder EWR-Staat haben oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Deutschland besitzen (gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2a EStG).
- Wirtschaftlicher Zusammenhang und Sonderausgaben: Grundsätzlich sind im Ausland gezahlte Sozialversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Dies trifft zu, wenn im Ausland erzielte Einnahmen in Deutschland steuerfrei sind und lediglich im Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden (gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
- Besondere Regelung seit 2019: Seit 2019 gibt es eine gesetzliche Regelung, die den verbesserten Sonderausgabenabzug für im EU-/EWR-Ausland gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ermöglicht. Dies ist anwendbar, wenn:
- die Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt werden,
- diese Einnahmen im Inland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind und
- der Beschäftigungsstaat keine steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.
Diese Regelung gilt für verschiedene Arten von Vorsorgeaufwendungen (gemäß § 10 Abs. 1 EStG).
- Urteile und Entwicklungen: Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen (BFH-Urteile vom 27.10.2021, X R 28/20 und X R 11/20; BFH-Urteile vom 10.11.2021, X R 13/20 und X R 14-16/20) zugunsten von Steuerzahlern entschieden, die Beiträge zur Pflegeversicherung in Luxemburg und zur Basis-Krankenversicherung in den Niederlanden in Deutschland als Sonderausgaben abziehen wollten. Dies wurde gestattet, da in den jeweiligen Ländern keine steuermindernde Berücksichtigung erfolgt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Vorsorgeaufwendungen, die mit Einnahmen aus Drittstaaten (z. B. China, Brasilien oder Indien) in Zusammenhang stehen, von dieser Regelung ausgenommen sind (BFH-Urteil vom 14.12.2022, X R 25/21).
Insgesamt können Beiträge an ausländische Versicherungen in der deutschen Steuererklärung berücksichtigt werden, vorausgesetzt bestimmte Bedingungen sind erfüllt.
Hinweis: Es ist ratsam, sich über die aktuellen Regelungen und Urteile zu informieren oder gegebenenfalls professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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