Wann wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt?
Um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkennen zu lassen, müssen Sie an Ihrem Heimatort einen eigenen Hausstand haben. Ein Hausstand ist Ihre Hauptwohnung, in der Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben und für die Sie die Kosten tragen, sei es als Eigentümer, Mieter oder durch ein Nutzungsrecht (z.B., wenn Sie die Wohnung Ihres Partners nutzen).
Eine weitere Bedingung ist, dass Sie sich finanziell an den Kosten des Haupthaushalts beteiligen. Bei Verheirateten oder in Familien ist das normalerweise kein Problem, da der Ehegatte oder die Familie in der Heimat wohnt und die Kosten trägt. Bei Alleinstehenden ist die finanzielle Beteiligung oft strenger geprüft. Die Frage ist, wann eine ausreichende finanzielle Beteiligung vorliegt.
2019 hat das Niedersächsische Finanzgericht festgestellt, dass die finanzielle Beteiligung in direkter oder indirekter Form erfolgen kann. Das bedeutet, Sie können Geld direkt zahlen oder sich an den Kosten beteiligen, zum Beispiel durch den Kauf von Haushaltsgegenständen oder Reparaturen. Regelmäßige Zahlungen sind nicht zwingend erforderlich, und der Zeitpunkt der Zahlung spielt keine Rolle. Selbst am Ende des Jahres geleistete Zahlungen können ausreichen.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Niedersächsischen FG bestätigt und den überbordenden Anforderungen der Finanzverwaltung eine Absage erteilt (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19).
Der Fall: Ein Kläger hat eine Wohnung an seinem Arbeitsort angemietet und bewohnt im Elternhaus eine nicht abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss mit seinem Bruder. Es gibt keinen Mietvertrag für diese Wohnung. Der Kläger gab an, sich im Jahr 2015 insgesamt mit 3.160,47 Euro an den Haushaltskosten beteiligt zu haben. Er legte Kreditkartenauszüge vor, die durchgängige Lebensmitteleinkäufe das ganze Jahr über belegten. Zudem reichte er Kontoauszüge über Überweisungen an seinen Vater ein, darunter 1.200 Euro für Nebenkosten/Telekommunikation und 550 Euro für neue Fenster im Jahr 2015. Beide Kontoauszüge datierten vom Dezember 2015. Das Finanzamt erkannte dies nicht als ausreichenden Nachweis für die finanzielle Beteiligung an und lehnte den Abzug von Kosten für die doppelte Haushaltsführung ab. Die Klage des Klägers war erfolgreich; die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.
Begründung: Um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen, muss eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haupthaushalts vorliegen. Kosten der Lebensführung umfassen hauptsächlich die Kosten des Haushalts und der Lebensführung (z. B. Mietkosten, Betriebskosten, Kosten für Haushaltsgegenstände, Renovierungen und Instandhaltung), sowie Kosten der Haushaltsführung (z. B. Lebensmittel, Hygiene, Telekommunikation). Kosten für Kleidung, Urlaub, Freizeit und Gesundheitsvorsorge sind nicht eingeschlossen. Das Gesetz legt keine spezifische finanzielle Grenze fest, und die Beteiligung muss nicht monatlich erfolgen. Der Steuerpflichtige muss die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen.
Tipp: Wenn das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung aufgrund fehlender Kostenbeteiligung ablehnt, sollten Sie Einspruch einlegen und sich auf die Entscheidung des BFH berufen. Es ist ratsam, monatliche Beiträge für Miete und Haushaltskosten zu überweisen, um Streit zu vermeiden. Beachten Sie die Zehn-Prozent-Grenze der Finanzverwaltung, die besagt, dass mehr als zehn Prozent der monatlichen Kosten übernommen werden sollten.
Weitere Hinweise:
- Der BFH und die Vorinstanz behandelten auch Fragen wie die Eigenständigkeit des Haushalts der Brüder und die Situation von jüngeren Kindern, die im Elternhaus ein Zimmer nutzen.
- Das Urteil des BFH gilt nicht für Fälle, in denen jüngere Kinder am Wochenende nach Hause fahren und nur ihr Jugendzimmer nutzen (FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E).
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