(2023)
Was regelt das Alterseinkünftegesetz von 2005?
Das Alterseinkünftegesetz regelt die Besteuerung von Renten, und das betrifft alle, sowohl diejenigen, die bereits 2005 in Rente waren, als auch alle zukünftigen Rentner. Die steuerliche Belastung für Neurentner erhöht sich jedes Jahr, aber gleichzeitig gibt es auch Vorteile für Arbeitnehmer.
Steuerlich begünstigte Altersvorsorge
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch private Rentenversicherungen als Altersvorsorge anerkannt, insbesondere die sogenannte Basis-Rente oder Rürup-Rente. Beiträge zu privaten Rentenversicherungen werden jedoch nur steuerlich begünstigt, wenn die Versicherung eine lebenslange Rente für den Versicherungsnehmer vorsieht. Außerdem muss der Versicherte bei Rentenbeginn mindestens 60 Jahre alt sein. Für Verträge, die ab 2012 abgeschlossen wurden, darf die Rentenzahlung nicht vor dem 62. Lebensjahr beginnen. Dadurch wird sichergestellt, dass es sich um Produkte für die Altersvorsorge handelt. Diese Versorgungsansprüche dürfen weder übertragbar, beleihbar, veräußerbar noch kapitalisierbar sein. Außerdem müssen die Renten als Leibrenten ausgezahlt werden, Einmalauszahlungen sind normalerweise nicht gestattet. Sie können diese steuerlich begünstigten Vorsorgeprodukte jedoch um Zusatzversicherungen erweitern, z. B. eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Steuerlich nicht begünstigt werden Anlageprodukte, die nicht unbedingt der Altersvorsorge dienen, wie frei verfügbare Kapitalanlagen, zu denen auch Kapitallebensversicherungen gehören. Eine Ausnahme bilden Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden – sie bleiben weiterhin steuerfrei.
Für Rentner bedeutet dies:
Seit 2005 werden 50 Prozent der Alterseinkünfte besteuert. Von 2006 bis 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil der Renten jedes Jahr um zwei Prozentpunkte, ab 2021 nur noch um einen Prozentpunkt pro Jahr.
Ursprünglich sollten Personen, die ab 2040 in Rente gehen, ihre gesetzlichen Renteneinnahmen vollständig versteuern. Allerdings steigt der Besteuerungsanteil ab 2023, beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023, nicht mehr um 1 Prozentpunkt pro Jahr, sondern nur noch um einen halben Prozentpunkt, und erreicht erstmals im Jahr 2058 100 Prozent (§ 22 Nr. 1 a) aa) EStG, geändert durch das "Wachstumschancengesetz").
Für Rentner, die erstmals 2023 Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil also 82,5 % des Rentenbetrags.
Auch im Alterseinkünftegesetz geregelt: Zeitlich befristete Renten, wie Erwerbsminderungsrenten, und nicht befristete Renten, wie die Altersrente, werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Renten aus Versicherungen, die in der Ansparphase steuerlich begünstigt sind, werden in der Auszahlungsphase steuerpflichtig.
Hinweis:
Ende Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Die Klagen der betroffenen Rentner waren jedoch erfolglos. Der BFH hält eine Doppelbesteuerung nur in wenigen Einzelfällen für möglich. Die grundsätzliche Systematik der Rentenbesteuerung hält er für rechtens, einschließlich des begrenzten Abzugs von Altersvorsorgeaufwendungen im Erwerbsleben und der teilweisen Steuerbefreiung der Renten in der Auszahlungsphase. Eine doppelte Besteuerung zeichnet sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Allerdings haben die unterlegenen Kläger gegen die beiden Entscheidungen des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).
Es geht um die Frage, wie eine Doppelbesteuerung konkret berechnet wird. Der BFH hat eine sehr schematische Sichtweise eingenommen, die nur im Einzelfall zu einer zu hohen Besteuerung von Renten führt. So gilt für die Berechnung einer möglichen Doppelbesteuerung das Nominalwertprinzip. Es sind die tatsächlich eingezahlten und begünstigten Vorsorgeaufwendungen mit den später tatsächlich gezahlten und teilweise befreiten Rentenbeträgen zu vergleichen. Weder sind Beträge auf- oder abzuzinsen, noch ist eine Inflation zu berücksichtigen.
Von einigen Experten, aber auch von den Klägern im Verfahren X R 33/19, wurde hingegen die Auffassung vertreten, dass in der Erwerbsphase keine Rentenbeträge in Geld, sondern reine Entgeltpunkte erworben werden. Die tatsächliche Höhe der Rente kristallisiert sich erst viel später heraus. Doch der BFH hat sich nicht in die "Niederungen" der Finanz- und Versicherungsmathematik begeben, sondern vergleicht eingezahlte mit ausgezahlten Geldbeträgen. Ob dies richtig ist oder ob es eine für Steuerzahler günstigere Berechnung gibt, werden die Verfassungsrichter in Karlsruhe klären.
Aktuell haben sich Bund und Länder dazu durchgerungen, betroffene Steuerbescheide hinsichtlich des umstrittenen Punktes vorläufig zu erlassen. Konkret: Steuerfestsetzungen werden vorläufig erlassen hinsichtlich der "Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG". Der Vorläufigkeitsvermerk wird allen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2005 hinzugefügt, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der sogenannten Basisversorgung erfasst wird (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, V A 3 - S 0338/19/10006 :001).
Das bedeutet: Rentner erhalten von nun an Einkommensteuerbescheide mit einem Hinweis auf die - teilweise - Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung. Sollte das Bundesverfassungsgericht der Auffassung sein, dass die derzeitige Besteuerung von gesetzlichen Renten und Renten aus berufständischen Versorgungswerken sowie ähnlichen Altersversorgungen verfassungswidrig zu hoch ist, können die Steuerbescheide, die jetzt und in Zukunft ergehen, auch ohne vorherigen Einspruch geändert werden.
Wichtig: Betroffene sollten aber ungeachtet eines eventuellen Ausgangs alle Steuer- und Rentenbescheide aufbewahren, selbst die aus längst vergangenen Jahren.
Rechner
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