Arbeitszimmerkosten: Doppelter Höchstbetrag bei zwei Personen?
Ab dem 1.1.2023 wurde die steuerliche Berücksichtigung von "Homeoffice" und "Homework" neu geregelt.
Es gibt zwei Unterscheidungsfälle (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006):
- Das Arbeitszimmer bildet den "Mittelpunkt" der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung:
- Die Jahrespauschale von 1.260 EUR ist ein Pauschbetrag für die Aufwendungen im häuslichen Arbeitszimmer.
- Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale kann nur einheitlich für das gesamte Jahr ausgeübt werden.
- Die Jahrespauschale ist personenbezogen und kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden.
- Der Abzug der Tagespauschale (6 EUR pro Tag) für denselben Zeitraum ist nicht zulässig.
- Bei gemeinsam genutzten Arbeitszimmern von Ehegatten oder Lebensgefährten gelten spezielle Regelungen.
- Berufliche Tätigkeit zu Hause, aber kein Mittelpunkt:
- Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 EUR pro Tag für maximal 210 Tage, insgesamt also 1.260 EUR pro Jahr.
- Der Arbeitsplatz in der Wohnung muss keine speziellen Anforderungen erfüllen.
- Die Tagespauschale kann auf verschiedene Tätigkeiten aufgeteilt oder insgesamt einer Tätigkeit zugeordnet werden, jedoch nicht mehrfach abgesetzt werden.
- Bei einem doppelten Haushalt oder dem Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist die Tagespauschale nicht zusätzlich abzugsfähig.
- Die Tagespauschale wird mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR verrechnet und erfordert eine Steuerersparnis von über 1.230 EUR.
- Aufzeichnungspflicht: Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
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