Können Schulgelder für den Schulbesuch eines Kindes außergewöhnliche Belastungen sein?
Grundsätzlich sind Schulgelder zu 30%, begrenzt auf 5.000 Euro, als Sonderausgaben absetzbar. Doch wenn die Internatsunterbringung aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt, sind Unterbringungs- und Verpflegungskosten nicht absetzbar.
Kürzlich entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass 28.000 Euro an Internatskosten für ein Kind mit ADHS an einer englischen Privatschule nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, da der Schulbesuch nicht zur Heilbehandlung diente. Ein amtsärztliches Attest vor der Internatsunterbringung fehlte.
Die Regeln ändern sich, wenn ein Kind aufgrund von Behinderung oder Krankheit in einer Heimsonderschule untergebracht ist. In diesem Fall sind die Internatskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die Heilbehandlung im Vordergrund steht und durch ein amtsärztliches Attest im Vorhinein nachgewiesen wird.
Zuletzt hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Kosten für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes nicht als außergewöhnliche Belastungen gelten. Dies liegt daran, dass diese Kosten nicht als unmittelbare Krankheitskosten, sondern als Kosten der privaten Lebensführung betrachtet werden.
In diesem Fall besucht die Tochter ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium, da ihre besondere Lernbegabung und hohe Intelligenz nicht ausreichend gefördert wurden, was zu psychosomatischen Beschwerden führte. Ein amtsärztlicher Dienst empfahl aus gesundheitlichen Gründen den Besuch eines Internatsgymnasiums.
Die Eltern beantragten die Anerkennung der Internatskosten als außergewöhnliche Belastungen, was jedoch abgelehnt wurde. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster begründeten dies damit, dass die Aufwendungen für den Privatschulbesuch nicht als Krankheitskosten betrachtet werden können, es sei denn, der Besuch dient der Heilbehandlung und umfasst eine spezielle medizinische Betreuung.
Allerdings entschied der Bundesfinanzhof 2011, dass Aufwendungen für den Schulbesuch und die Internatsunterbringung eines hochbegabten Kindes als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, wenn der Schulbesuch aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Internatsunterbringung auch der schulischen Ausbildung dient.
Die BFH-Richter betonten, dass die medizinische Indikation nicht zwingend durch ein vorheriges ärztliches Attest nachgewiesen werden muss. Das Finanzgericht ist verpflichtet, die medizinische Notwendigkeit zu prüfen und gegebenenfalls ein entsprechendes Gutachten einzuholen.
Es wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht, und falls dieser der Auffassung der Klägerin folgt, könnten die Kosten für den Schulbesuch und die Internatsunterbringung als unmittelbare Krankheitskosten anerkannt werden. Dies hätte zur Folge, dass das gezahlte Schulgeld in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen absetzbar wäre und nicht nur zu 30 Prozent begrenzt auf 5.000 Euro als Sonderausgaben. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder entfiele jedoch aufgrund der auswärtigen Unterbringung von 1.200 Euro, um eine doppelte Steuerermäßigung zu verhindern.
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