Durch die Corona-Krise erlitten viele Selbstständige und Unternehmer in den Jahren 2020 und 2021 Verluste. Ursprünglich war der steuerliche Verlustrücktrag auf 1 Mio. Euro für Ledige und 2 Mio. Euro für Verheiratete begrenzt.
Im Jahr 2020 und 2021 wurde der Verlustrücktrag auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung erhöht.
Das "Dritte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 17.3.2021 erhöhte den Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro für die Jahre 2020 und 2021, auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.
Ab dem 1.1.2022 wurde der Verlustrücktrag dauerhaft von 1 Jahr auf 2 Jahre ausgeweitet. Der erhöhte Verlustabzug von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro für die Jahre 2022 und 2023 bleibt bestehen.
Das bedeutet, dass die Betragsgrenzen erst ab 2024 auf den alten Stand von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten zurückgeführt werden.
Hinweis: Das Wahlrecht beim Verlustrücktrag wurde eingeschränkt. Ab 2022 können Sie nur noch ganz darauf verzichten, nicht mehr einen Teilbetrag zurücktragen. "Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags insgesamt abzusehen" (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG-neu). Dies bedeutet, dass die Möglichkeit, die Höhe des Verlustrücktrags auf Antrag zu begrenzen, entfällt.
Können negative Einkünfte nicht durch Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr und durch Verlustrücktrag in das Vorjahr verrechnet werden, kreuzen Sie bitte immer im Steuerhauptformular auf Seite 1 oben das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an.