Was sind Vergütungsspenden?
Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen und Verbänden, in Organisationen und Kirchen. Das gilt für Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder, Förderer, freie Mitarbeiter und sonstige Dienstleister. Doch im Gegensatz zu Geld- und Sachspenden gibt es für die persönliche Arbeitsleistung nicht ohne weiteres eine Steuervergünstigung.
Denn die Finanzverwaltung vermutet grundsätzlich, dass ehrenamtliche Mitglieder eines Vereins unentgeltlich für den Verein tätig werden und ihre Leistungen ohne Aufwendungsersatzanspruch erbringen.
Aber diese Vermutung bzw. Unterstellung ist - so das Bundesfinanzministerium - widerlegbar (BMF-Schreiben vom 25.11.2014). Dazu aber muss bei vertraglichen Ansprüchen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Verein und Spender vorliegen, die vor Beginn der Tätigkeit getroffen wurde. Die Arbeitsleistung ist steuerlich absetzbar, wenn Sie einen rechtswirksamen Vergütungsanspruch haben und darauf verzichten. Die Spende besteht nicht in der Arbeitsleistung, sondern in dem Verzicht auf den vereinbarten Erstattungsanspruch.
Der Vergütungsanspruch für die von Ihnen geleistete Arbeit muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass Sie darauf verzichten. Auf diesen Vergütungsanspruch müssen Sie dann verzichten. Der Verzicht muss bedingungslos sein und bei einer einmaligen Tätigkeit innerhalb von drei Monaten sowie bei einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres erklärt werden.
Bei der Vergütungsspende bzw. Rückspende handelt es sich um eine (abgekürzte) Geldspende. Denn nicht der Vergütungsanspruch wird gespendet, sondern der entsprechende Geldbetrag. Es ist nicht nötig, dass zwischen Spender und Verein Geld fließt. In der Zuwendungsbestätigung muss also nicht die Vergütung und die Arbeitsleistung bezeichnet werden, sondern nur der Geldbetrag. Der Verein aber muss dies in seinen Unterlagen dokumentieren. In der Zuwendungsbestätigung ist eine "Geldzuwendung" zu bestätigen.