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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wann muss ich Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung angeben?

Geschiedene und dauernd getrennt lebende Ehegatten können ihre Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten im Rahmen des Realsplittings bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzen. Im Gegenzug muss der Empfänger die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.

Das Realsplitting bewirkt, dass der Unterhaltszahler seine Ausgaben steuermindernd geltend machen kann, während der Unterhaltsempfänger diese als sonstige Einkünfte versteuert. Um die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen zu können, muss der Zahlende den Abzug beantragen und der Empfänger dem zustimmen und versichern, dass er die Zahlungen abzüglich Werbungskosten versteuert. Die Zustimmung zum Realsplitting erfolgt durch die Abgabe der "Anlage U".

Anzugeben sind die Einnahmen in der Anlage SO in der Zeile "Unterhaltsleistungen, soweit Sie vom Unterhaltszahler als Sonderausgaben abgezogen wurden".

Die Unterhaltsleistungen sind zwar steuerpflichtig, doch ob tatsächlich auch Steuern dafür zu zahlen sind, hängt von der Höhe des Unterhalts und der anderen Einkünfte ab. Falls Sie nämlich keine oder nur geringe andere Einkünfte haben, fällt aufgrund der Frei- und Pauschbeträge des Steuertarifs keine allzu hohe Steuer an.

Tipp

Als Unterhaltsempfänger sollten Sie Ihre Zustimmung zum Realsplitting von der Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen abhängig machen, dass dieser alle steuerlichen und außersteuerlichen Nachteile ausgleicht, die Ihnen durch die Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen.

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