Sind Sie in einem weiträumigen Arbeitsgebiet (z. B. Werks-, Messe-, Kasernen-, Flughafen-, Werftgelände) tätig, ist die Frage, ob das ganze Areal als "erste Tätigkeitsstätte" gilt oder ob Sie an mehreren Arbeitsstätten tätig sind und folglich eine Auswärtstätigkeit ausüben.
Gemäß dem BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18, wird das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers als erste Tätigkeitsstätte betrachtet, nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet.
Sowohl Rettungsassistenten als auch Postzusteller gelten steuerlich gesehen nicht als arbeitend in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern haben jeweils eine erste Tätigkeitsstätte, wie aus den BFH-Urteilen vom 30.9.2020, VI R 11/19, VI R 10/19 und VI R 12/19 hervorgeht.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass ein Betriebshof nicht als erste Tätigkeitsstätte für Müllwerker angesehen wird, wenn dort lediglich administrative Aufgaben wie das Anhören von Anweisungen der Tourenleitung, das Abholen von Tourenbüchern, Fahrzeugpapieren und -schlüsseln sowie die Überprüfung der Fahrzeugbeleuchtung ausgeführt werden (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass ein Hafenarbeiter nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeitet, wenn er spezifischen Einsatzorten innerhalb des Hamburger Hafens zugeordnet ist (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 4/21).Ebenso hat das Niedersächsische Finanzgericht festgestellt, dass das Gebiet des Hafens von Bremerhaven nicht als große erste Tätigkeitsstätte betrachtet wird, wenn es zwar teilweise vom Arbeitgeber genutzt wird, aber nicht insgesamt der Tätigkeit des Arbeitgebers dient (Urteil des Niedersächsischen FG vom 2.9.2022, 4 K 149/21).