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(2009) Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberanteil. Auch der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen.

Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstsatz abgesetzt werden. Ledige können für das Steuerjahr 2009 höchstens 13.600 Euro und Verheiratete bis 27.200 Euro als Sonderausgaben absetzen. Bezogen auf die Beiträge zur Basisversorgung liegt der absetzbare Satz für das Steuerjahr 2009 bei 68 Prozent von einem maximal möglichen Betrag. Dieser Prozentsatz steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte bis zu einer 100prozentigen Absetzbarkeit der Beiträge im Jahr 2025, dann sind maximal 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Zusammenveranlagte als Beiträge zur Altersvorsorge absetzbar. So kann sich in jedem Jahr der Betrag der abzusetzenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung um 400 bzw. 800 Euro erhöhen – wenn Sie keine weiteren Altersvorsorgeaufwendungen abzusetzen haben.

Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Der Arbeitgeberanteil ist für Sie jedoch schon steuerfrei. Von den errechneten 68 Prozent Ihrer Vorsorgeauswendungen müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.

Beispiel: Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein, Ihr Arbeitgeber zahlt den gleichen Teil.
Von diesen 10.000 Euro Jahresbeitrag ist Ihr abzugsfähiger Anteil (68 Prozent) 6.800 Euro. Da Sie hiervon jedoch den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten haben, müssen Sie ihn wieder abziehen, es bleiben 1.800 Euro, die Sie in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen angeben können.

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