Welche Bedeutung hat es steuerlich, wenn mein Kind heiratet?
Seit 2012 gibt es eine neue Rechtslage zum Kindergeld bei verheirateten Kindern. Jetzt werden nämlich volljährige Kinder bis 25 Jahre, die eine Berufsausbildung absolvieren, einen Freiwilligendienst leisten, eine Übergangszeit durchlaufen oder eine Wartezeit überbrücken, steuerlich berücksichtigt, ohne dass es auf die Höhe ihres Einkommens ankommt.
Falls nun das Kind verheiratet ist und der Ehegatte gut verdient, haben die Familienkassen den Eltern zumindest früher das Kindergeld verweigert. Anspruch bestehe grundsätzlich nur bis zur Heirat des Kindes. Ab der Eheschließung seien nicht mehr die Eltern vorrangig zum Unterhalt verpflichtet, sondern der Ehegatte des Kindes. So sah es die damalige "Dienstanweisung Kindergeld" vor (DA 31.2.2, BStBl. 2012 I S. 746).
Aber der Bundesfinanzhof hat zur großen Freude von unzähligen Eltern entschieden, dass die Verheiratung des Kindes ihren Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge nicht hindert. Eltern haben auch für ein verheiratetes Kind, das in Berufsausbildung und noch keine 25 Jahre alt ist, Anspruch auf Kindergeld, ohne dass es auf das Einkommen des Ehegatten oder auf die Ausbildungsvergütung des Kindes ankommt. Es ist nicht erforderlich, dass eine "typische Unterhaltssituation" vorliegt, und auch ein Mangelfall muss nicht mehr vorliegen (BFH-Urteil vom 17.10.2013, III R 22/13, BStBl. 2014 II S. 257).
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