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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wann ist der Verkauf einer Immobilie ein privates Veräußerungsgeschäft?

Der Verkauf einer Immobilie kann als privates Veräußerungsgeschäft angesehen werden. Ausschlaggebend sind dabei die Nutzung der Immobilie und der Zeitpunkt des Verkaufs.

Verkaufen Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung, müssen Sie den Gewinn aus dem Verkauf mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. In diesem Fall können Sie die Immobilie verkaufen, ohne dass der Gewinn versteuert werden muss.

Ausnahmen von der Steuerpflicht gelten aber bei eigengenutzten Objekten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dabei sind zwei Fälle ("Alternativen") zu unterscheiden:

Alternative 1: Die Immobilie wurde im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Alternative 2: Die Immobilie wurde im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Nicht erforderlich ist, dass dieser Zeitraum drei volle Kalenderjahre umfasst.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die 2. Alternative - anders als die 1. Alternative - keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung voraussetzt. Auf den zeitlichen Umfang der Eigennutzung im ersten und dritten Jahr kommt es nicht an. Nur im zweiten Jahr muss die Eigennutzung dauerhaft gewesen sein. Eine kurzzeitige Eigennutzung vor dem Verkauf einer langjährig selbstgenutzten Eigentumswohnung ist folglich unschädlich (Urteil vom 3.9.2019, IX R 10/19).

Der Fall: Der Kläger erwarb 2006 eine Eigentumswohnung, die er bis einschließlich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 17.12.2014 wieder veräußerte. Im Zeitraum von Mai 2014 - seinem Auszug - bis zur Veräußerung im Dezember 2014 hatte der Kläger die Wohnung an Dritte vermietet. Das Finanzamt ermittelte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 44.338 EUR. Hiergegen wandte sich der Kläger. Seiner Ansicht nach war die Veräußerung nicht steuerbar, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe (2. Alternative). Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich; die Revision des Finanzamts hat der BFH zurückgewiesen.

Begründung: Die 2. Alternative setzt voraus, dass die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dabei muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben; vielmehr genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie - mit Ausnahme des ersten Jahres vor der Veräußerung ("mittleres Kalenderjahr") - voll auszufüllen.

Das bedeutet also: Ausreichend für die Anwendung der Ausnahmevorschrift ist eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen - wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.

Aktuelle Entscheidungen

 

Verkauf von Immobilien: Grundsätzlich unterliegt der Verkauf einer Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft der Steuerpflicht, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb erfolgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Es gibt jedoch Ausnahmen: Der Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei, wenn die Immobilie zwischen Erwerb bzw. Fertigstellung und Verkauf durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Verkaufsjahr sowie in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken diente.

Gewinn aus Arbeitszimmer und Eigenheim: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt, sofern eine der unten genannten Befreiungsvorschriften für das Eigenheim zutrifft. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn zuvor Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend gemacht wurden (BFH-Urteil vom 1.3.2021, IX R 27/19).

Nutzung des Eigenheims nach Trennung: Doch wie verhält es sich, wenn Ehepartner sich trennen, einer auszieht und das ihm gehörende Eigenheim nach dem Auszug von dem anderen (Ex-)Gatten oder einem Kind unentgeltlich genutzt wird, bis die Immobilie verkauft wird? Bleibt dies immer noch als "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" erhalten, sodass der Verkauf des Eigenheims innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums steuerfrei bleibt? Das Finanzgericht Münster hat hier entschieden, dass eine unentgeltliche Überlassung an den Ex-Gatten nicht als "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" angesehen wird (FG Münster vom 19.5.2022, 8 K 19/20 E).

Verkauf von Miteigentumsanteilen nach Scheidung: In einem weiteren Fall entschied der Bundesfinanzhof, dass ein geschiedener Ehegatte, der im Rahmen der Vermögensaufteilung bei der Scheidung seinen Miteigentumsanteil an einem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner verkauft, dieser Verkauf der Besteuerung unterliegen kann (BFH-Urteil vom 14.2.2023, IX R 11/21).

Der Fall: Im Jahr 2008 erwarben die Eheleute gemeinsam ein Einfamilienhaus, das sie zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnten. Nach Eheproblemen zog der Ehemann 2015 aus. Die Ehefrau blieb mit dem Kind im Haus. Die Ehe wurde später geschieden. Im Zuge der Vermögensaufteilung im Scheidungsverfahren entstand ein Streit zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern bezüglich der Immobilie. Als die Ehefrau mit der Versteigerung drohte, veräußerte der Ehemann 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese setzte die Immobilie weiterhin für sich und das gemeinsame Kind als Wohnraum ein.

Steuerliche Konsequenzen: Das Finanzamt unterzog den Gewinn aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass es sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft handelt. Dies ist der Fall, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder verkauft wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensaufteilung nach einer Scheidung von einem Ehepartner an den anderen übertragen wird. Eine Veräußerung ist jedoch nicht steuerpflichtig, wenn die Immobilie in den Jahren zwischen Kauf und Verkauf oder im Verkaufsjahr und den beiden vorherigen Jahren durchgängig vom Eigentümer und seinen Familienangehörigen zu Wohnzwecken genutzt wird. Ein geschiedener Ehepartner nutzt das Objekt, an dem er Miteigentum hat, jedoch nicht mehr zu Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehepartner und das gemeinsame Kind dort wohnen.

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