Negative Einkünfte oder Verluste aus Leistungen können im selben Jahr mit Gewinnen gleichartiger Einkünfte gegengerechnet werden. Gleichzeitig muss deutlich sein, dass Sie mit den sonstigen Leistungen auch einen Überschuss erzielen könnten. Ansonsten werden die Verluste aus den Leistungen nicht anerkannt, Sie müssen die Einnahmen aber auch nicht versteuern.
Wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind, können diese ins Vorjahr übertragen werden und mit den dort erzielten gleichartigen Gewinnen gegengerechnet werden. Sie können die Verluste auch für das Folgejahr vortragen und mit den dann vermutlich erzielten Überschüssen verrechnen.
Durch den Rück- oder Vortrag der Verluste mindern Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen im entsprechenden Jahr.
Seit 2022 wird dieses Wahlrecht eingeschränkt: Sie können also auf die Anwendung des Verlustrücktrags - zugunsten des Verlustvortrags - nur noch ganz verzichten, aber nicht mehr einen Teilbetrag zurücktragen. "Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags insgesamt abzusehen" (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG-neu). Das bedeutet: Nach bisheriger Rechtslage konnte die Höhe des Verlustrücktrags auf Antrag begrenzt werden, sodass Verluste nicht vom Grundfreibetrag aufgebraucht werden. Diese Möglichkeit entfällt nun beim Verlustrücktrag über zwei Jahre.