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Wer kann den Pflege-Pauschbetrag beantragen?

Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag hat, wer eine pflegebedürftige Person in deren oder in seiner eigenen Wohnung betreut und pflegt.

Der Pauschbetrag beträgt

  • bei Pflegegrad 2:  600 Euro
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro

Der Pflegepauschbetrag ist dafür da, um Sie für Belastungen zu entschädigen, die meist schwierig nachzuweisen sind. Aus diesem Grund können sie den Pflegepauschbetrag ohne Nachweise erhalten, lediglich die Voraussetzungen müssen nachweislich erfüllt sein. Wichtig ist, dass Sie die zu pflegende Person in deren oder in Ihrer Wohnung betreuen. Es muss sich um einen Angehörigen, wie etwa einen Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln.

Auch, wenn Sie sich um einen Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt. Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, etwa Freunde oder Nachbarn.

Beispiel

Sie betreuen Ihren pflegebedürftigen Vater (Pflegegrad 4 oder 5) gemeinsam mit Ihrer Mutter. So steht Ihnen und Ihrer Mutter anteilig ein Pflegepauschbetrag von 900 Euro zu. Das gilt leider auch, wenn Ihre Mutter keine Steuererklärung macht und diesen Pauschbetrag also gar nicht steuermindernd verwenden kann.

Teilen Sie sich mit jemand anderem die Pflege der hilflosen Person, wird der Pflegepauschbetrag unter Ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dabei ist es unwichtig, wer die meiste Arbeit an der Pflege leistet oder ob wirklich beide Pflegepersonen in Ihren Steuererklärungen den Pauschbetrag geltend machen. Bei zwei pflegenden Personen bekommt jeder den halben Pauschbetrag.

Tipp

Wenn Sie über die Pflege hinaus die hilfebedürftige Person auch noch finanziell unterstützen, können Sie für Unterhalt im Jahre 2023 bis zu 10.908 Euro Steuerermäßigung unter den außergewöhnlichen Belastungen erlangen. Das geht jedoch nur, wenn für die Person, die Sie pflegen, niemand einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat. Dieser Betrag ist kein Pauschbetrag, sondern ein Höchstbetrag. Unterhaltsleistungen müssen zwar grundsätzlich nachgewiesen werden, doch dies ist nicht erforderlich, wenn die unterstützte Person in Ihrem Haushalt lebt.

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