Der Entlastungsbetrag sowie der neue Erhöhungsbetrag werden gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass Ihnen das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag für das Kind zustehen.
Als alleinerziehend gelten Sie nur, wenn keine anderen erwachsenen Personen außer ggf. volljährige Kinder in Ihrem Haushalt leben, für die Sie Kindergeld bekommen, z. B. Kinder in Ausbildung.
Den Entlastungsbetrag können Sie auch geltend machen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung nur seinen Nebenwohnsitz hat und beispielsweise in einer anderen Stadt studiert.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch zusammen veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen können, sofern sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
Der Bundesfinanzhof hat zudem entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).
Aktuell verfügt das Bundesfinanzministerium, dass die Urteile allgemein anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, BStBl 2022 I S. 1634).