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Für welchen Zeitraum kann ich Verpflegungskosten absetzen?

Für die ersten drei Monate nach Bezug einer Zweitwohnung können Sie Verpflegungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Es ist jedoch nicht möglich die tatsächlichen Kosten abzusetzen, sondern nur Pauschbeträge, deren Höhe sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung richtet. Es gelten folgende Pauschbeträge bei einer Abwesenheitsdauer von:

  • 24 Stunden: 28 Euro
  • 8 bis 24 Stunden: 14 Euro

Ab dem vierten Monat können Sie die Verpflegungspauschbeträge nicht mehr nutzen.

Beispiel

Herr X aus Mannheim arbeitet seit Februar 2023 in Wiesbaden und hat dort eine Zweitwohnung. Er fährt an jedem Montag um 6:00 Uhr zu seiner Arbeitsstelle in Wiesbaden und kommt an jedem Freitag um 16:00 Uhr zu Hause in Mannheim an. Folgende Verpflegungspauschbeträge kann Herr X absetzen:

  • Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: voller Kalendertag abwesend: jeweils 28 Euro
  • Montag und Freitag: mindestens 8 Stunden abwesend: jeweils 14 Euro
  • Samstag und Sonntag: kein Verpflegungspauschbetrag

Für die ersten drei Monate kann Herr X damit folgenden Betrag geltend machen: 39 volle Kalendertage: 39 x 28 Euro = 1.092 Euro

Sowie für 25 Tage mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit: 25 x 14 Euro = 350 Euro

Die Drei-Monats-Frist startet wieder von Neuem, wenn Sie die Beschäftigung und auch die Zweitwohnung an einen neuen Ort verlegen. Die Frist beginnt ebenfalls aufs Neue, wenn Ihre auswärtige Beschäftigung von einer vorübergehenden Tätigkeit an einer anderen Arbeitsstelle unterbrochen wird. Diese vorübergehende Tätigkeit muss dabei die Dauer von mindestens vier Wochen haben. Sofern Sie am auswärtigen Beschäftigungsort den Arbeitgeber wechseln, beginnt keine neue Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen.

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