Steuererleichterungen für freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren
Freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren konnten in den Jahren 2020 bis 2022 bereits von Steuererleichterungen profitieren, und diese Regelungen gelten auch für 2023.
Die Regelungen sind bundeseinheitlich und betreffen die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Helfer, die direkt an Impfungen oder Tests beteiligt sind, können die Übungsleiterpauschale nutzen, während die Ehrenamtspauschale für diejenigen gilt, die in der Verwaltung oder Organisation tätig sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuererleichterungen nur gelten, wenn der Arbeitgeber eine gemeinnützige Einrichtung oder ein öffentlicher Arbeitgeber ist, nicht jedoch für Arztpraxen oder private Testzentren.
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale greifen nur für nebenberufliche Tätigkeiten, die in der Regel weniger als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 14 Stunden haben. Diese Pauschalen sind Jahresbeträge und können nicht zeitanteilig aufgeteilt werden.
Arztpraxen sind von diesen Regelungen ausgenommen. Wenn Ärzte Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen also eine Prämie für die zusätzliche Arbeit zahlen, kann dafür nicht die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden.
Die Pauschalen von 3.000 Euro bzw. 840 Euro können vom Arbeitgeber auch bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Dann muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber schriftlich bestätigen, dass die jeweilige Pauschale nicht bereits anderweitig "verbraucht" wird.
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