Eigene Kündigung: Unterliegt die Abfindung der Fünftelregelung?
Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist für den betroffenen Mitarbeiter meist schmerzlich. Zur gütlichen Trennung wird der Mitarbeiter daher häufig mit einem goldenen Handschlag verabschiedet. Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes wird eine Abfindung, die zudem bei der Versteuerung steuerbegünstigt berücksichtigt wird. Gilt dies aber auch bei einer eigenen Kündigung?
Die Abfindung ist eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG und gehört damit zu den "außerordentlichen Einkünften". Und für diese außerordentlichen Einkünfte gibt es eine Steuervergünstigung: die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG). Dafür ist allerdings u.a. erforderlich, dass es sich um ein "besonderes Ereignis" handelt. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Beendigung oder Änderung des Vertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck oder zumindest in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten gehandelt hat.
Achtung: Nicht gewährt wird die Steuervergünstigung, wenn Sie die Vertragsauflösung aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben, also ohne jegliche Veranlassung durch den Arbeitgeber selbst gekündigt haben.
Aktuell hat das Finanzgericht Münster aber in einem Fall entschieden, dass eine Abfindung auch dann mittels Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 2 EStG steuerbegünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag auf eigene Initiative hin abgeschlossen hat. Hier stand der Arbeitnehmer beim Abschluss des Auflösungsvertrages unter dem von der BFH-Rechtsprechung geforderten nicht unerheblichen tatsächlichen Druck, denn er handelte in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten über die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und über die von ihm begehrte Höhergruppierung (FG Münster vom 17.3.2017, 1 K 3037/14 E, Revision IX R 16/17).
Nach Auffassung der Finanzrichter ist es für die Steuervergünstigung unschädlich, dass der Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber zugegangen war und den Abschluss eines Auflösungsvertrages mit Abfindungsregelung eingefordert hatte. Für die Annahme einer Konfliktsituation reiche es aus, dass überhaupt eine gegensätzliche Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand, beide Konfliktparteien zur Entstehung des Konflikts beigetragen haben und die Parteien den Konflikt im Konsens lösen.
Diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil hier beide Parteien durch die Auflösungsvereinbarung ihre Interessenkonflikte bezüglich eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst und bezüglich einer Höhergruppierung bereinigt hätten.
Aktuell hat der BFH die Sichtweise geteilt und die Revision der Finanzverwaltung zurückgewiesen. Danach gilt: Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich (BFH-Urteil vom 13.03.2018,IX R 16/17, BStBl 2018 II S. 709):
Abfindungen und Steuervergünstigungen
Wird eine Abfindung in verschiedenen Jahren ausgezahlt, entfällt die Steuerermäßigung, so urteilte der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 6.12.2021, IX R 10/21).
Der Fall: Ein Arbeitnehmer erhielt eine Abfindung im Jahr 2015 und eine Startprämie im Jahr 2016 nach einem Arbeitsplatzverlust. Das Finanzamt verweigerte die Steuerermäßigung, was der BFH bestätigte.
Begründung: Die Fünftel-Regelung gilt selbst dann, wenn eine Hauptleistung in einem Jahr und eine Teilleistung in einem anderen Jahr ausgezahlt wird. Die Regelung gilt nicht, wenn die Leistungen Ausgleich für dasselbe Ereignis sind und keine zusammengeballte Auszahlung vorliegt.
Tipp: Betriebliche Vereinbarungen können komplex sein, insbesondere bei unterschiedlichen Leistungen. Sprinterprämien, die Arbeitnehmer zur frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses motivieren sollen, gelten als Entschädigung und können der Fünftel-Regelung unterliegen (Hessisches FG, Gerichtsbescheid vom 31.5.2021, 10 K 1597/20).