Ein wesentlicher Unterschied zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale“) besteht darin, dass die Ehrenamtspauschale eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten nicht vorsieht. Sie kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
erhalten.
Bereits in den Jahren 2020 bis 2022 konnten freiwillige Helferinnen und Helfer in Impf- und Testzentren die sogenannte Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nutzen.
Das Thüringer Finanzministerium bestätigt, dass diese Erleichterungen auch 2023 gelten. Die Regelung ist bundeseinheitlich (Thüringer FinMin vom 9.2.2023, 1040-21-S 1901/67-18465/2023).
Für diejenigen, die direkt an Impfungen oder Tests beteiligt sind, gilt die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Ab 2021 beträgt sie 3.000 Euro jährlich. Dies schließt auch Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung ein. Wer sich in der Verwaltung und Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.
Ab 2021 beträgt sie 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Um die Pauschalen nutzen zu können, muss der Auftraggeber oder Arbeitgeber gemeinnützig oder ein öffentlicher Arbeitgeber sein. Die Pauschalen gelten nur für nebenberufliche Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeit bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die nicht aufgeteilt werden können. Wenn verschiedene Tätigkeiten in den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 26 oder 26a EStG fallen, kann der Höchstbetrag nur einmal gewährt werden.