Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob Sie die Wohnung unentgeltlich oder entgeltlich nutzen und ob Sie sich an der Haushaltsführung finanziell beteiligen oder nicht. Ein "eigener Hausstand" bei doppelter Haushaltsführung wird nur dann anerkannt, wenn sich der ledige Arbeitnehmer an den Kosten des Haushalts finanziell beteiligt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2014).
Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Erforderlich ist, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung nicht bloß Bagatellbeträge sind (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 100).
Das Niedersächsische Finanzgericht hat 2019 entschieden, dass eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers am Haupthaushalt ausreicht, um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen (Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18). Eine finanzielle Beteiligung kann direkt (z.B., Geldleistungen an die Eltern) oder indirekt erfolgen (z.B., Kosten für Haushaltsgegenstände oder Renovierungen). Die Beteiligung muss nicht regelmäßig sein, und auch Einmalzahlungen sind akzeptabel.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt und den übertriebenen Anforderungen der Finanzverwaltung eine Absage erteilt (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19).
Ein Fall wurde beschrieben: Der Kläger hatte eine Wohnung am Arbeitsort gemietet und bewohnte eine nicht abgeschlossene Wohnung im Elternhaus gemeinsam mit seinem Bruder. Ein fehlender Mietvertrag wurde dabei nicht als Problem betrachtet. Der Kläger gab an, sich insgesamt 3.160,47 EUR im Jahr 2015 an den Haushaltskosten beteiligt zu haben. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da der Kläger nicht nachwies, dass monatlich regelmäßige Kosten entstanden seien. Die Klage des Klägers war erfolgreich.
Das Gesetz erfordert eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haupthaushalts, einschließlich der Kosten des Wohnraums und der Lebensführung. Einmalzahlungen und unregelmäßige Kosten sind ausreichend. Eine finanzielle Beteiligung sollte angemessen sein, verglichen mit den tatsächlichen Haushaltskosten. Die Höhe kann jedoch nicht pauschal festgelegt werden und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Es wird empfohlen, bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einzulegen und monatliche Zahlungen einzurichten, um Streit zu vermeiden. Es ist ratsam, die Zehn-Prozent-Grenze der Finanzverwaltung zu berücksichtigen, indem mehr als zehn Prozent der monatlichen regelmäßigen Kosten der Haushaltsführung übernommen werden.
Zu beachten ist, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs nicht auf Fälle übertragbar ist, in denen jüngere Kinder am Wochenende nach Hause fahren und lediglich ihr Jugendzimmer nutzen (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19 und FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18).