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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Kann für die Vermietungstätigkeit ein Arbeitszimmer abgesetzt werden?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung sind nur in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn das Arbeitszimmer der zentrale Ort für die gesamte berufliche Tätigkeit ist. Alternativ kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro geltend gemacht werden. Dies steht dem Steuerzahler frei. Falls die Voraussetzungen für den Abzug in einem Monat nicht erfüllt sind, verringert sich die Jahrespauschale entsprechend. Es muss jedoch ein tatsächliches Arbeitszimmer mit eigenen vier Wänden vorhanden sein.

In einigen Fällen, wie bei einem Vermieter, der Immobilien verwaltet, kann das Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Mieteinnahmen abgezogen oder die Pauschale genutzt werden.

Steht kein anderer dauerhafter Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, können Homeoffice-Kosten mit einer Tagespauschale von 6 Euro pro Tag abgesetzt werden, maximal 1.260 Euro im Jahr. Ein abgeschlossenes Arbeitszimmer ist nicht erforderlich; selbst eine Arbeitsecke oder der Küchentisch genügen. Die Tagespauschale kann pro Kalendertag nur einmal für alle beruflichen Tätigkeiten in der Wohnung abgezogen werden.

Beispiel: Ein Busfahrer (Z) ist zusätzlich freiberuflich als Schriftsteller und in der Vermietung tätig. Da Z keinen anderen dauerhaften Arbeitsplatz für diese Tätigkeiten hat, kann er für jeden Tag, an dem er diese Aktivitäten von zuhause ausführt, eine Tagespauschale von 6 EUR abziehen, bis zu maximal 1.260 EUR pro Jahr. Selbst wenn Z an einem Tag auch seiner Busfahrertätigkeit nachgeht, ist der Abzug der Tagespauschale für die anderen Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Z kann die Pauschale entweder anteilig den freiberuflichen Einkünften oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder einer dieser Einkunftsarten in vollem Umfang zuordnen.

Wichtig: Sie müssen nachweisen, dass Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige berufliche oder betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers kann ein hilfreiches Indiz sein.

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