Müssen alle Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden?
Abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich "abgeschrieben" werden, d.h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sog. "Absetzung für Abnutzung" (AfA).
Getrennt anzugeben sind
- AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Gebäude,
- AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. erworbener Firmen- oder Praxiswert,
- AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Maschinen und Kfz,
- AfA für das häusliche Arbeitszimmer,
- Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro (bis 2017: 410 Euro),
- Sammelabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter von 251 bis 1.000 Euro,
- Sonderabschreibungen nach § 7g EStG,
- Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG.
Wirtschaftsgüter müssen Sie in folgenden Fällen in einem fortlaufend zu führenden Bestandsverzeichnis mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie dem Datum ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage aufnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Dies gilt für
- nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden,
- bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens.
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