Mit einem größeren oder kleineren Empfang, Umtrunk oder Imbiss werden häufig hervorgehobene persönliche Ereignisse gefeiert, z. B. Dienstjubiläum, Beförderung, Geburtstag - aber auch Einstand und Ausstand. Die Finanzämter meinen, dass in solchen Fällen die Bewirtungskosten der persönlichen Repräsentation dienen, und verweigern deswegen die steuerliche Anerkennung der Kosten.
Aber mittlerweile haben der Bundesfinanzhof und mehrere Finanzgerichte geklärt, dass Bewirtungskosten anlässlich von Einstand und Ausstand beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten absetzbar sind. Einstand und Ausstand sind - anders als Geburtstag oder andere Feiern im privaten Lebensbereich - kein höchstpersönliches privates Ereignis. Die Verabschiedung in den Ruhestand stellt - trotz des persönlichen Ereignisses - den letzten Akt des aktiven Dienstes dar und ist folglich noch Teil der Berufstätigkeit (BFH-Urteil vom 11.1.2007, VI R 52/03).
Die Kosten sind bei Bewirtung von Berufskollegen und Mitarbeitern nicht - wie bei Bewirtung von Geschäftspartnern - bloß zu 70 % absetzbar, sondern in tatsächlich entstandener Höhe. Es handelt sich hier um die Bewirtung betriebsinterner Personen, also um eine Bewirtung aus "beruflichem" Anlass (R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR).
Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservice oder entsprechende Einkaufsbelege genügen.