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(2023) Wie erfolgen ein Verlustvortrag und ein Verlustrücktrag?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?

Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im selben Jahr mit positiven Einkünften verrechnet, sofern solche vorhanden sind. Dabei erfolgt der Ausgleich zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann mit anderen Einkunftsarten - und zwar in unbegrenzter Höhe. Bleiben nach der Verlustverrechnung im selben Jahr die Einkünfte negativ, können Sie diesen Betrag nach Ihrer Wahl entweder im Vorjahr oder in den Folgejahren verrechnen (Verlustabzug nach § 10d EStG).

(1)  Verlustrücktrag in das Vorjahr: Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden, können bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten bis zu 2 Mio. Euro - in das Vorjahr (und in neueren Fällen auch auf das Vor-Vorjahr; siehe unten) zurückgetragen werden.

(2)  Verlustvortrag in das Folgejahr: Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser Betrag wird dann in der Einkommensteuerveranlagung des folgenden Jahres bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten 2 Mio. Euro - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag noch höher sein, wird der übersteigende Betrag bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Folgejahr verrechnet.

Hinweis: Auf Grund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens haben viele Selbstständige und Unternehmer in den Jahren 2020 und 2021 einen Verlust erlitten. Nach alter Regelung konnten Verluste im Folgejahr im Rahmen der Steuerveranlagung in das Vorjahr zurückgetragen werden, allerdings "nur" bis zu 1 Mio. Euro bei Ledigen und 2 Mio. Euro bei Verheirateten (Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG).

  • Für die Jahre 2020 und 2021 wurde der steuerliche Verlustrücktrag auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG, geändert durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020).
  • Mit dem "Dritten Corona-Steuerhilfegesetz" vom 17.3.2021 wurde der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 angehoben auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Ab dem 1.1.2022 wird der Verlustrücktrag dauerhaft von 1 Jahr auf 2 Jahre ausgeweitet. Zudem wird der erhöhte Verlustabzug von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro für die Jahre 2022 und 2023 beibehalten (§ 10d Abs. 1 EStG, geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).

Aktuelle Entwicklung

Die Änderung führt dazu, dass nicht bereits ab dem Jahr 2022, sondern erst ab 2024 die Betragsgrenzen auf den alten Rechtsstand von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten zurückgeführt werden.

Früher hatten Sie beim Verlustrücktrag zwei Optionen: Sie konnten entweder auf den Verlustrücktrag verzichten und den Verlust für das nächste Jahr speichern, oder Sie konnten einen Teil des Verlusts rücktragen, indem Sie dies beantragten.

Seit 2022 ist diese Wahlmöglichkeit eingeschränkt. Jetzt können Sie nur noch vollständig auf den Verlustrücktrag verzichten, um den Verlust in späteren Jahren zu verwenden. Die Möglichkeit, einen Teil des Verlusts zurückzutragen, entfällt. Das bedeutet, dass Sie den Verlust nicht mehr begrenzen können, um den Grundfreibetrag für spätere Jahre zu schonen, wenn Sie den Verlustrücktrag über zwei Jahre verwenden.

Rechner
  • Einkommensteuer-Veranlagungsrechner: Ob eine gemeinsame oder Einzelveranlagung von Ehegatten günstiger für Sie ist, rechnet Ihnen der Veranlagungsrechner aus.
  • Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.
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