Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im selben Jahr mit positiven Einkünften verrechnet, sofern solche vorhanden sind. Dabei erfolgt der Ausgleich zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann mit anderen Einkunftsarten - und zwar in unbegrenzter Höhe. Bleiben nach der Verlustverrechnung im selben Jahr die Einkünfte negativ, können Sie diesen Betrag nach Ihrer Wahl entweder im Vorjahr oder in den Folgejahren verrechnen (Verlustabzug nach § 10d EStG).
Ab dem 1.1.2022 wird der Verlustrücktrag dauerhaft von 1 Jahr auf 2 Jahre ausgeweitet. Zudem wird der erhöhte Verlustabzug von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro für die Jahre 2022 und 2023 beibehalten (§ 10d Abs. 1 EStG, geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).
Die Änderung führt dazu, dass nicht bereits ab dem Jahr 2022, sondern erst ab 2024 die Betragsgrenzen auf den alten Rechtsstand von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten zurückgeführt werden.
Früher hatten Sie beim Verlustrücktrag zwei Optionen: Sie konnten entweder auf den Verlustrücktrag verzichten und den Verlust für das nächste Jahr speichern, oder Sie konnten einen Teil des Verlusts rücktragen, indem Sie dies beantragten.
Seit 2022 ist diese Wahlmöglichkeit eingeschränkt. Jetzt können Sie nur noch vollständig auf den Verlustrücktrag verzichten, um den Verlust in späteren Jahren zu verwenden. Die Möglichkeit, einen Teil des Verlusts zurückzutragen, entfällt. Das bedeutet, dass Sie den Verlust nicht mehr begrenzen können, um den Grundfreibetrag für spätere Jahre zu schonen, wenn Sie den Verlustrücktrag über zwei Jahre verwenden.