Wie ist die Maklerprovision für Vermieter zu beurteilen?
Seit dem 1.6.2015 gilt in Deutschland das "Bestellerprinzip" für Wohnmietverträge. Dies bedeutet, dass die Maklerprovision von demjenigen gezahlt wird, der den Makler beauftragt hat. Das Weitergeben der Provisionspflicht an einen Dritten ist bei der Vermittlung von Mietwohnungen nicht mehr erlaubt. Ein Wohnungssuchender muss nur dann die Maklercourtage zahlen, wenn er in Textform einen Vermittlungsvertrag mit dem Makler abschließt und dieser die Wohnung ausschließlich zur Erfüllung dieses Auftrags vom Vermieter erhält. Jegliche Abweichung von dieser Regelung ist unwirksam (§ 2 Abs. 1a Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung).
Allerdings sollte beachtet werden, dass diese Regelung bisher nicht beim Erwerb von Immobilien gilt. Beim Kauf von Immobilien sind die Aufteilung und Höhe der Maklerprovision in Deutschland unterschiedlich geregelt, je nach Bundesland und individueller Vereinbarung zwischen Makler und Verkäufer. In einigen Ländern und Regionen trägt der Käufer die gesamte Maklerprovision, während in anderen Teilen des Landes die Provision üblicherweise zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wird.
Aktuell wurde am 12.6.2020 das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" erlassen. Dieses Gesetz regelt die Maklerprovision neu und schreibt vor, dass die Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer nicht mehr zulässig ist. Käufer von Wohnimmobilien dürfen nicht mehr verpflichtet werden, mehr als die Hälfte der Maklerprovision zu tragen. Wenn nur eine Partei den Makler beauftragt hat, muss diese die Maklervergütung zahlen. Der Verkäufer kann eine Weitergabe der Maklerkosten an den Käufer vereinbaren, jedoch dürfen die weitergereichten Kosten höchstens 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. In Fällen, in denen der Makler von beiden Parteien beauftragt wird, kann er eine Provision nur in gleicher Höhe mit beiden Parteien vereinbaren.
Die Neuregelung tritt ein halbes Jahr nach Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft. Sie gilt beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, nicht aber für Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser und Baugrundstücke. Sie findet Anwendung, wenn der Käufer als Verbraucher handelt, jedoch nicht, wenn der Erwerber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit agiert.
Es ist zu erwarten, dass die Provisionssätze aufgrund dieser Änderungen sinken werden, da Verkäufer einen stärkeren Anreiz haben werden, über die Höhe der Provision zu verhandeln, wenn sie selbst zur hälftigen Zahlung verpflichtet sind. Dies könnte zu einer Senkung der Maklerkosten für Käufer führen